1. Eine Jagdhütte ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden (Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.12.1982 - 1 OVG A 158/81 -, AgrarR 1984, 46).
2. Für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit ist der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet.
1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.
2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.