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Jagdgesetz

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EUGH – Urteil, 339/87 vom 15.03.1990

Rechtsgebiete:EWGV, Richtlinie 79/409/EWG
Schlagworte:1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Voraussetzungen - Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ) 2. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten der Richtlinie ( Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 5 und 9 ) 3. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die nach der Richtlinie untersagten Jagdmittel und Zerstörungspraktiken ausdrücklich zu verbieten - In dem betroffenen Mitgliedstaat nicht angewandte Mittel und Praktiken - Unbeachtlich ( Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 5 und 8, Anhang IV )
Stichwort:Jagdgesetz
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Vorschrift; ihr kann durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Dies kann der Fall sein, wenn die Umsetzung durch eine gesetzliche Vorschrift erfolgt, aufgrund deren amtlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die allgemeine Geltung haben und Rechte und Pflichten der einzelnen begründen können. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, stellt dagegen keine korrekte Umsetzung dar.

2. Auf einem Gebiet, auf dem die genaue Umsetzung der Richtlinien von besonderer Bedeutung ist, da es um die Verwaltung eines gemeinsamen Erbes geht, die den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, müssen etwaige, in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Ausnahmen von den in der Richtlinie 79/409 zum Schutz der wildlebenden Vogelarten aufgestellten Verboten sich auf zumindest einen der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe stützen und den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entsprechen, mit denen die Ausnahmen auf das strikt Notwendige begrenzt und der Überwachung durch die Kommission zugänglich gemacht werden sollen.

3. Die Nichtverwendung bestimmter nach der Richtlinie 79/409 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten untersagter Jagdmittel oder Zerstörungsmethoden in einem Mitgliedstaat vermag diesen nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts - oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemässe Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß die darin aufgestellten Verbote in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
Volltext: EUGH - Urteil, 339/87




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