1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.
3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.
Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.
4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.
Zur fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen vertragswidriger Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine.
Eine Jagderlaubnis ist als Entgeltlich anzusehen, wenn ihre Erteilung - auch konkludent - von finanziell nicht unerheblichen Gegenleistungen abhängig gemacht wird - hier: jährlich über 1.000 ¤ -. Unerheblich ist auch, ob die Gegenleistung als Hegebeitrag, Beteiligung an Fütterungskosten oder an Wildschadensersatz usw. bezeichnet und ob sie in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht wird.
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125).
BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 -
LG Trier
Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, daß die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 -
OLG Naumburg
LG Stendal
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht, wonach der Erlaubnisinhaber als Teil des Gesamtentgelts eine bestimmte "Wildschadenspauschale" zu zahlen hat, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 -
OLG Köln
LG Aachen