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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11041/02 vom 11.12.2002

Rechtsgebiete:BJG, LJG, BGB, EGBGB, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Jagdrecht, Jagdbezirk, Vertrag, Abrundungsvertrag, Abrundung, Jagdbezirksinhaber, Jagdbehörde, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Drittrechtsverhältnis, Jagdpächter, Jagdgrenze, Unmöglichkeit, objektive Unmöglichkeit, anfängliche Unmöglichkeit, Jagdausübungsrecht, öffentlichrechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, zivilrechtlicher Vertrag
Stichwort:Jagdbezirksinhaber
Leitsatz:Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.

Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11041/02




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