Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.
Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.
Im Fall der Vereinbarung eines offensichtlich unter dem Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden liegenden Pachtpreises ist der Durchschnittswert dann nicht für die Besteuerung heranzuziehen, wenn der vereinbarte Pachtpreis auf einer Ausschreibung beruht.
Zur Frage der Höhe der Entschädigung, wenn ein Jagdrevier durch Abtretung von Grundstücksflächen für den Straßenbau die Qualität eines Eigenjagdbezirks verliert.
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125).
BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 -
LG Trier
a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen (Fortführung von BGHZ 132, 63).
b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagdgenossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten wird.
BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 -
OLG Stuttgart
LG Stuttgart
1. Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung wegen eines Eingriffs in ein verpachtetes Jagdausübungsrecht, wenn die Abtretung einer Teilfläche für den Straßenbau dazu führt, daß der Restbesitz die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks einbüßt.
2. Die Pachtpreisdifferenz allein ist nicht geeignet, den Wert der verlorenen Eigenjagd widerzuspiegeln.
GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50
a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).
b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Für den Geheimnischarakter einer Tatsache ist es ohne Bedeutung, wenn darüber unbestätigte Gerüchte im Umlauf sind. "Bekanntsein" ist nur der Zustand wirklich sicherer und zuverlässiger Kenntnis. Was noch der Bestätigung bedarf, ist geheim.
Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, daß die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 -
OLG Naumburg
LG Stendal
Leidet der Beschluß, einen Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, unter einem Mangel, so kann dieser mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei rügelos vor dem Einzelrichter verhandelt hat.
Ein als Hochwildrevier verpachtetes Jagdrevier ist von dem Zeitpunkt an mit einem zur Minderung berechtigten Mangel behaftet, ab dem der Jagdbezirk aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt hat.
Zur Amtspflicht zur Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen benachbarten Jagdbezirk, um dem Eigentümer oder Pächter dieser Grundfläche einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 -
OLG Celle
LG Hannover