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| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 79/409/EWG |
| Schlagworte: | Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen lückenlosen Schutz der betreffenden Arten während ihres Frühjahrszuges zu gewährleisten - Methoden, die einen Teil der fraglichen Vögel ungeschützt lassen - Unzulässigkeit - Gestaffelte oder nach den einzelnen Teilen des Staatsgebiets unterschiedliche Daten für das Ende der Jagdzeit - Delegation der Befugnis an nachgeordnete Behörden - Zulässigkeitsvoraussetzungen (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel nach einer Methode festzusetzen, die einen lückenlosen Schutz dieser Arten während des Frühjahrszuges gewährleistet. Daher sind Methoden, die darauf abzielen oder dazu führen, daß dieser Schutz für einen bestimmten Prozentsatz der Vögel einer Art nicht gilt, wie die Methoden, nach denen das Datum für das Ende der Jagdzeit nach dem Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Wanderungstätigkeit ihren Höhepunkt erreicht, oder die auf den Zeitpunkt abstellen, in dem ein bestimmter Prozentsatz der Vögel mit dem Zug begonnen hat, oder aber nach denen für den Beginn des Frühjahrszuges ein mittlerer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Die Festsetzung nach Vogelarten gestaffelter Daten für das Ende der Jagdzeit durch einen Mitgliedstaat ist mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3, der speziell Zugvögel betrifft, unvereinbar, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, daß eine Staffelung der Daten für das Ende der Jagdzeit einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. Die Festsetzung von für die einzelnen Teile des Gebiets eines Mitgliedstaats unterschiedlichen Daten für das Ende der Jagdzeit ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern dadurch ein lückenloser Schutz der Arten gewährleistet wird. Wird die Befugnis, das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel festzusetzen, an nachgeordnete Behörden delegiert, so müssen die Bestimmungen, mit denen diese Befugnis übertragen wird, sicherstellen, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit nur so festgesetzt werden darf, daß ein lückenloser Schutz der Vögel während des Frühjahrszuges ermöglicht wird. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-435/92 | |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Richtlinie 79/409/EWG |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Voraussetzungen - Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ) 2. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten der Richtlinie ( Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 5 und 9 ) 3. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die nach der Richtlinie untersagten Jagdmittel und Zerstörungspraktiken ausdrücklich zu verbieten - In dem betroffenen Mitgliedstaat nicht angewandte Mittel und Praktiken - Unbeachtlich ( Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 5 und 8, Anhang IV ) |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Vorschrift; ihr kann durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Dies kann der Fall sein, wenn die Umsetzung durch eine gesetzliche Vorschrift erfolgt, aufgrund deren amtlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die allgemeine Geltung haben und Rechte und Pflichten der einzelnen begründen können. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, stellt dagegen keine korrekte Umsetzung dar. 2. Auf einem Gebiet, auf dem die genaue Umsetzung der Richtlinien von besonderer Bedeutung ist, da es um die Verwaltung eines gemeinsamen Erbes geht, die den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, müssen etwaige, in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Ausnahmen von den in der Richtlinie 79/409 zum Schutz der wildlebenden Vogelarten aufgestellten Verboten sich auf zumindest einen der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe stützen und den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entsprechen, mit denen die Ausnahmen auf das strikt Notwendige begrenzt und der Überwachung durch die Kommission zugänglich gemacht werden sollen. 3. Die Nichtverwendung bestimmter nach der Richtlinie 79/409 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten untersagter Jagdmittel oder Zerstörungsmethoden in einem Mitgliedstaat vermag diesen nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts - oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemässe Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß die darin aufgestellten Verbote in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufgenommen werden. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 339/87 | |
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