Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren, materielle Präklusion, Planrechtfertigung, Bindungswirkung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, Trassenwahl, Abwägungsgebot, Reichweite der Schadstoffbelastung der Straßenrandstreifen, Ersatzmaßnahmen auf den Klägern nicht gehörenden Grundstücken, Wildbestand und Eigenjagdbezirk als Abwägungskriterien.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten soll ein Verbot der Bejagung aller Wildvogelarten während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, und, wenn es sich um Zugvögel handelt, während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bewirken. Dieser Artikel verfolgt somit das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Infolgedessen darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden.
(vgl. Randnr. 23)
2 Die nationalen Behörden sind nach der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten nicht befugt, nach Zug- oder jagdbaren Wasservogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit festzusetzen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, dass eine solche Staffelung einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert.
(vgl. Randnr. 43)
3 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche, wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; vielmehr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt jedoch im Fall der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel nach einer Methode festzusetzen, die einen lückenlosen Schutz dieser Arten während des Frühjahrszuges gewährleistet. Daher sind Methoden, die darauf abzielen oder dazu führen, daß dieser Schutz für einen bestimmten Prozentsatz der Vögel einer Art nicht gilt, wie die Methoden, nach denen das Datum für das Ende der Jagdzeit nach dem Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Wanderungstätigkeit ihren Höhepunkt erreicht, oder die auf den Zeitpunkt abstellen, in dem ein bestimmter Prozentsatz der Vögel mit dem Zug begonnen hat, oder aber nach denen für den Beginn des Frühjahrszuges ein mittlerer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dieser Bestimmung nicht vereinbar.
Die Festsetzung nach Vogelarten gestaffelter Daten für das Ende der Jagdzeit durch einen Mitgliedstaat ist mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3, der speziell Zugvögel betrifft, unvereinbar, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, daß eine Staffelung der Daten für das Ende der Jagdzeit einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. Die Festsetzung von für die einzelnen Teile des Gebiets eines Mitgliedstaats unterschiedlichen Daten für das Ende der Jagdzeit ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern dadurch ein lückenloser Schutz der Arten gewährleistet wird.
Wird die Befugnis, das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel festzusetzen, an nachgeordnete Behörden delegiert, so müssen die Bestimmungen, mit denen diese Befugnis übertragen wird, sicherstellen, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit nur so festgesetzt werden darf, daß ein lückenloser Schutz der Vögel während des Frühjahrszuges ermöglicht wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Vorschrift; ihr kann durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Dies kann der Fall sein, wenn die Umsetzung durch eine gesetzliche Vorschrift erfolgt, aufgrund deren amtlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die allgemeine Geltung haben und Rechte und Pflichten der einzelnen begründen können. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, stellt dagegen keine korrekte Umsetzung dar.
2. Auf einem Gebiet, auf dem die genaue Umsetzung der Richtlinien von besonderer Bedeutung ist, da es um die Verwaltung eines gemeinsamen Erbes geht, die den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, müssen etwaige, in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Ausnahmen von den in der Richtlinie 79/409 zum Schutz der wildlebenden Vogelarten aufgestellten Verboten sich auf zumindest einen der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe stützen und den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entsprechen, mit denen die Ausnahmen auf das strikt Notwendige begrenzt und der Überwachung durch die Kommission zugänglich gemacht werden sollen.
3. Die Nichtverwendung bestimmter nach der Richtlinie 79/409 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten untersagter Jagdmittel oder Zerstörungsmethoden in einem Mitgliedstaat vermag diesen nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts - oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemässe Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß die darin aufgestellten Verbote in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufgenommen werden.