JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jagdbare Tiere
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG |
| Schlagworte: | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-507/04 | |
| Rechtsgebiete: | EG, Richtlinie 92/43/EWG |
| Schlagworte: | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Umsetzungsmaßnahmen |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-508/04 | |
| Rechtsgebiete: | BJagdG, BNatSchG, FStrAbG, FStrG, NNatSchG, VwVfG |
| Schlagworte: | Abwägung, Bedarfsplan, Bindungswirkung, Eigenjagdbezirk, Ersatzmaßnahmen, Fernstraßenrecht, Planfeststellung, Schadstoffbelastung, Straßenrandstreifen, Wildbestand |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Leitsatz: | Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren, materielle Präklusion, Planrechtfertigung, Bindungswirkung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, Trassenwahl, Abwägungsgebot, Reichweite der Schadstoffbelastung der Straßenrandstreifen, Ersatzmaßnahmen auf den Klägern nicht gehörenden Grundstücken, Wildbestand und Eigenjagdbezirk als Abwägungskriterien. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 139/02 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG |
| Schlagworte: | 1 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur für die Mehrzahl der Vögel einer Art gewährleistet - Unzulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) 2 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Nach Vogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit - Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates) 3 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Grenzen - Verwaltung eines gemeinsamen Erbes - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Richtlinie 79/409 des Rates) |
| Stichwort: | Jagdbare Tiere |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten soll ein Verbot der Bejagung aller Wildvogelarten während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, und, wenn es sich um Zugvögel handelt, während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bewirken. Dieser Artikel verfolgt somit das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Infolgedessen darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden. (vgl. Randnr. 23) 2 Die nationalen Behörden sind nach der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten nicht befugt, nach Zug- oder jagdbaren Wasservogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit festzusetzen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, dass eine solche Staffelung einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. (vgl. Randnr. 43) 3 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche, wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; vielmehr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt jedoch im Fall der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist. (vgl. Randnr. 53) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-38/99 | |