1. Der Französischen Republik sind im Mundatwald keine hoheitlich-administrativen Befugnisse auf dem Gebiet des Jagdrechts übertragen oder vorbehalten worden.
2. Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Mundatwaldgebiet unter vorläufige französische Gebietshoheit gestellt worden war, durch Bundesgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 1986 findet das deutsche Recht im Mundatwald wieder uneingeschränkte Anwendung.
3. Es bedurfte keines besonderen legislativen Erstreckungsaktes zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Mundatwald.
Eine kommunale Gebietskörperschaft unterliegt im Einzelfall nicht der Jagdsteuerpflicht für mehrere - ausschließlich aus Wald bestehende - nicht verpachtete Eigenjagdbezirke, wenn sie diese nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke.
Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.
1. Der der Naturschutzbehörde bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Naturschutzgebietes zustehende Gestaltungsspielraum lässt es zu, als " notwendige Umgebung " im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einzubeziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebietes erreicht werden kann.
2. Der Schutzwürdigkeit des Lebensraumes einer seltenen Flechtenart stehen nicht Gefährdungssituationen entgegen, denen durch Pflegemaßnahmen begegnet werden kann, die in einen von der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG zu erstellenden Rahmenpflegeplan angeordnet werden.
3. Bei der beabsichtigten Nutzung eines Steinbruchgrundstücks zum Basaltabbau, dessen Zulassung die Belange von Natur und Landschaft auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegenstehen, handelt es sich lediglich um eine zukünftige Erwerbschance und nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG.
1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.
2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.