JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jäger
| Rechtsgebiete: | BJagdG, WaffG, WaffKostV |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Äquivalenzprinzip, Auffangtatbestand, Außenwirkung, Bestimmtheit, Eignung, persönliche, Gebühr, Jagdschein, Jäger, Zuverlässigkeit |
| Stichwort: | Jäger |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz. 2. Der Überprüfung der persönlichen Eigenschaften gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen auch Inhaber von Jagdscheinen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 169/06 | |
| Rechtsgebiete: | BJagdG, WaffG |
| Schlagworte: | Einziehung, Jagdausübung, Jagdschein, Jäger, Munition, Pflichten, Ungültigkeitserklärung, Versagung, Waffe |
| Stichwort: | Jäger |
| Leitsatz: | Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 50/06 | |
| Rechtsgebiete: | AWaffV, EGV, WaffG 2002 |
| Schlagworte: | Auslandsjäger, Bedürfnis, Jagdschein, Jäger, Sachkunde, Schusswaffe |
| Stichwort: | Jäger |
| Leitsatz: | 1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. 2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend. 3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus. Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen. 4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 334/04 | |
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