1. Die Vorschriften in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) sind Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
2. Eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit besonders hoher Gewinne, herausstellende Werbung steht im Widerspruch zu den Vorgaben aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist gemäß § 4 Nr. 11, § 3 UWG unlauter.