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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 121.07 vom 12.10.2007

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, GG, StGB, GewO, OBG, LottGbbg, SpielV
Schlagworte:Sportwetten, Vermittlung, private Anbieter, Sportwettmonopol, Konzession, Wettannahmestelle, Glückspiel, Veranstalten von Glückspiel, Untersagung, sofortige Vollziehung, Spielhalle, unentgeltliches Spielgerät, Jackpot, Geldverlosung, Zuordnung zur Spielhalle, Kombination von Betriebsteilen, Solarium, DVD-Verleih
Stichwort:Jackpot
Leitsatz:Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.

Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.

§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 S 121.07



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 128/06 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, GewO, SpielV
Schlagworte:Anhörung, Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Bauartzulassung, Jackpot, sonstige Gewinnchance
Stichwort:Jackpot
Leitsatz:1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte "Casino Life").

2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: "LAS VEGAS Jack-pot-System").
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 128/06


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