1. Zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Auftrags im Sinne der §§ 97 ff. GWB und der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 bei Grundstücksverkäufen einer Kommune, die u.a. mit einer Bauverpflichtung und der Übernahme der Kosten für die sonstige Erschließung verbunden sind, bei gleichzeitig abgeschlossenem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BBauG.
2. Der allgemeine, aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz gilt auch im Vergaberecht. Die späte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn der Gegner und die sonstigen Beteiligten nicht mehr mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen mussten und sich darauf eingerichtet haben und darauf einrichten durften. Die Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung wird grundsätzlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Berechtigte Kenntnis von seinem Nachprüfungsrecht hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Aufzählung der zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugten Rechtssubjekte in Artikel 33 Absatz 2 KS ist abschließend, so dass diejenigen, die darin nicht erwähnt sind, eine solche Klage nicht rechtswirksam erheben können. Daher sind Unternehmen, die keine Produktions- oder Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine EGKS-Entscheidung befugt. Dies gilt für Unternehmen, die Stahlrohre herstellen, die in der Anlage I des EGKS-Vertrags nicht aufgeführt sind und daher nicht unter diesen Vertrag fallen. Zwar sind die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Klagebefugnis weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist, doch darf diese großzügige Auslegung nicht soweit gehen, dass sie gegen den klaren Wortlaut des EGKS-Vertrags verstoßen würde. Die Gemeinschaftsgerichte sind nämlich nicht befugt, von den Rechtsschutzbestimmungen der Verträge abzuweichen.
( vgl. Randnrn. 33-38 )
2. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG ist ein Unternehmen, das nicht Adressat einer Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses ist, zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur befugt, wenn es von dieser unmittelbar und individuell betroffen ist.
Unmittelbar betroffen von einer solchen Entscheidung ist ein Unternehmen, das auf dem oder den gleichen Märkten wie die Parteien des Zusammenschlusses auftritt, da die Entscheidung dadurch, dass sie die Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses gestattet, zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf dem oder den betroffenen Märkten führt, die dann nur noch vom alleinigen Willen der Parteien des Zusammenschlusses abhängt.
Ein Unternehmen ist darüber hinaus von dieser Entscheidung individuell betroffen, wenn die Entscheidung es wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und es daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Dies trifft auf ein Unternehmen zu, das sich zum einen in unmittelbarem Wettbewerb zu den Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für bestimmte Produkte befindet, da der streitige Zusammenschluss sich auf das Unternehmen als unmittelbaren Konkurrenten auswirken kann, und das zum anderen von diesem Zusammenschluss auch als Käufer des für diese Produkte erforderlichen Ausgangsmaterials betroffen sein kann, wenn es sich mehrfach an eine der Parteien des Zusammenschlusses zur Deckung seines entsprechenden Bedarfs gewandt hat, und das sich schließlich nach einer Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat, in dem es insbesondere Einwände erhoben hat, die die Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
( vgl. Randnrn. 46-55 )
3. Da, was das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angeht, die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags nach Artikel 305 Absatz 1 EG in Kraft geblieben sind, sind die Aspekte eines gemischten Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anhand der Bestimmungen des Artikels 66 KS zu prüfen, während die anderen Aspekte dieses Zusammenschlusses im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft werden müssen.
Soweit sowohl Artikel 66 KS als auch die Verordnung Nr. 4064/89 die Zusammenschlussvorhaben einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterwerfen, folgt daraus, dass die Parteien eines gemischten Zusammenschlusses das angemeldete Vorhaben erst durchführen können, wenn sie im Besitz der beiden verschiedenen Genehmigungen sind, d. h. der Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und der Genehmigung nach der Verordnung Nr. 4064/89 für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EG-Vertrag fallen.
Schon wegen dieser Besonderheiten darf die Kommission für die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses daher zwei verschiedene Entscheidungen erlassen, wobei sich diese Vorgehensweise als umso mehr gerechtfertigt erweist, als die Bestimmungen des Artikels 66 KS und die der Verordnung Nr. 4064/89 sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich voneinander abweichen. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen einzigen, nicht teilbaren Zusammenschluss handelt. Auch wenn wirtschaftlich gesehen ein angemeldeter gemischter Zusammenschluss im Allgemeinen für die Anmelder ein nicht teilbares Ganzes darstellt, schließt dies nämlich nicht aus, dass hierfür rechtlich gesehen zwei getrennte Genehmigungen der Kommission erforderlich sind.
Allein der Erlass zweier getrennter Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle eines gemischten Zusammenschlusses verstößt als solcher jedoch nicht gegen die Verpflichtung der Kommission, Widersprüche zu vermeiden, die sich aus der Durchführung der verschiedenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben können. Die Möglichkeit, dass der Erlass getrennter Entscheidungen unter Umständen dazu führt, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß dem EGKS-Vertrag insgesamt oder teilweise genehmigt und gemäß dem EG-Vertrag ganz oder teilweise verbietet, stellt nämlich keinen Widerspruch dar, sondern ist vielmehr die Folge dessen, dass die Zusammenschlüsse oder bestimmte Teile dieser Zusammenschlüsse unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, je nachdem, ob sie unter den EGKS-Vertrag oder unter den EG-Vertrag fallen. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit, dass die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen über die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses zu einem anderen Ergebnis für die Entscheidung nach Artikel 66 KS als für die nach der Verordnung Nr. 4064/89 führt. Unabhängig davon, ob die Kommission eine einzige oder zwei getrennte Entscheidungen erlässt, müssen die Gemeinschaftsgerichte nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nach den unterschiedlichen Bestimmungen der beiden Regelungen prüfen.
( vgl. Randnrn. 68-70, 75-76 )
4. Da die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei Beurteilungen wirtschaftlicher Art einräumen, muss der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, das bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, dem Beurteilungsspielraum Rechnung tragen, den die Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, umfassen.
( vgl. Randnr. 105 )
5. Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfuellt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen.
( vgl. Randnr. 121 )
6. In der Begründung für ihre Entscheidungen braucht die Kommission insoweit nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Fragen einzugehen, als die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Somit kann, wenn ein Beschlussfassungsorgan im Rahmen von parallelen Verfahren zum Erlass zweier getrennter Entscheidungen befugt ist, die sich auf ein und denselben Tatsachenkomplex beziehen, und es diese Entscheidungen ein und demselben Betroffenen innerhalb eines kurzen Zeitraums mitteilt, jede der beiden Entscheidungen, was die Begründungspflicht gegenüber dem Betroffenen angeht, als Teil des Kontextes der anderen Entscheidung angesehen werden und damit sinnvollerweise insoweit als ergänzende Begründung dienen.
Infolgedessen ist, wenn die Kommission im Rahmen paralleler Verfahren für die Genehmigung ein und desselben Zusammenschlusses, der sowohl unter den EGKS-Vertrag als auch unter den EG-Vertrag fällt, zwei getrennte Entscheidungen erlässt und diese gleichzeitig mitgeteilt werden, die Begründung, die eine dieser Entscheidungen enthält, zwangsläufig unter Berücksichtigung der Begründung der anderen Entscheidung zu beurteilen. Auch wenn die von der Kommission in diesen Entscheidungen durchgeführte Prüfung auf unterschiedlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen beruht, betreffen diese getrennten Entscheidungen nämlich nichts desto weniger ein und denselben Zusammenschluss, so dass die Würdigung der Kommission sich in mancher Hinsicht überschneiden kann.
( vgl. Randnrn. 123-124 )
7. Bei der Beurteilung des Umfangs der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist der relevante geografische Markt der abgegrenzte räumliche Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer hinreichend homogen sind, um ihnen eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu erlauben.
( vgl. Randnr. 141 )
8. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission nicht verpflichtet, nach Artikel 81 EG zu prüfen, ob eventuell die Gefahr besteht, dass die Parteien des Zusammenschlusses als Folge dieses Zusammenschlusses versucht sein könnten, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu schließen. Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG kommt das dort niedergelegte Verbot nur zum Zuge, wenn wettbewerbswidrige Vereinbarungen tatsächlich geschlossen worden sind. Die Kommission darf bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieser Handlung gegeben sind, nicht aber hypothetische Gesichtspunkte, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann.
( vgl. Randnr. 170 )
9. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens müssen sich die Muttergesellschaften dieses Unternehmens zwangsläufig über die kaufmännische Geschäftsführung dieses Unternehmens und in gewissem Maße über ihre eigene Stellung gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen auf bestimmten Märkten verständigen. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass solche mittelbaren Verbindungen das Wettbewerbsverhalten der auf diese Weise verbundenen Unternehmen auf bestimmten Märkten beeinflussen können. Infolgedessen stellen solche mittelbaren wirtschaftlichen und strukturellen Verbindungen einen Umstand dar, der bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu berücksichtigen ist.
( vgl. Randnrn. 173-174 )
10. Wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ist es im Hinblick auf die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese Entscheidung klar und eindeutig die Gründe wiedergibt, weshalb die Kommission der Ansicht ist, dass der streitige Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus dieser Verpflichtung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass in einem solchen Fall die Kommission ihre Würdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die eventuell mit dem angemeldeten Zusammenschluss zusammenhängen und/oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, begründen müsste. Ein solches Erfordernis wäre nicht nur schwerlich vereinbar mit dem Gebot der raschen Erledigung, dem die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse, insbesondere im Falle einer Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 nachkommen muss, sondern von der Art dieser Befugnis her auch kaum zu rechtfertigen. Die Kommission muss nämlich im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 4064/89 anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der relevanten Märkte prüfen, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird. Ein solcher Vorgang erfordert eine aufmerksame Untersuchung insbesondere der Umstände, die sich nach Lage des Einzelfalls als maßgebend für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erweisen. Ändert ein Zusammenschluss nicht oder nur sehr begrenzt die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt, kann von der Kommission insoweit also keine besondere Begründung verlangt werden. Aus den gleichen Gründen verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen, keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben.
Infolgedessen bedeutet allein die Tatsache, dass eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, keine Begründung für eine Reihe von tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten enthält, an und für sich nicht, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hätte, die ihr bei Erlass einer solchen Entscheidung obliegt. Das Fehlen einer Begründung lässt sich nämlich auch so auslegen, dass diese Gesichtspunkte nach Ansicht der Kommission keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie 75/319 über Arzneispezialitäten sieht vor, dass für die auf Initiative eines Mitgliedstaats zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgenommene Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt worden sind, ausschließlich die Kommission zuständig ist, die im Anschluss an ein Gutachten des Ausschusses für Arzneispezialitäten gemäß den in den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie geregelten Verfahren entscheidet. Umgekehrt bleiben für die Änderung, Aussetzung und Rücknahme von Genehmigungen, die nicht unter Artikel 15a fallen, grundsätzlich die Mitgliedstaaten ausschließlich zuständig.
Dabei kann der Begriff der gemäß den Bestimmungen des Kapitels III erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die im Anschluss an die Konsultation des Ausschusses für Arzneispezialitäten gemäß Artikel 12 der Richtlinie harmonisierten Genehmigungen umfasst.
Durch Artikel 12 wird für den Bereich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein rein konsultatives Verfahren mit freiwilligem Charakter geschaffen, das zudem nicht nur von den betroffenen Mitgliedstaaten, sondern auch von der Kommission oder dem Antragsteller oder dem Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eingeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang steht der Grundsatz, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig wird, einer Auslegung von Artikel 15a entgegen, nach der die Harmonisierung bestimmter Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Rahmen eines auf Artikel 12 gestützten Verfahrens dazu führen könnte, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit verlieren, weil beim Erlass jeder nachfolgenden Entscheidung über die Aussetzung oder die Rücknahme dieser Genehmigungen das in Artikel 15a vorgesehene Schiedsverfahren zur Anwendung käme.
( vgl. Randnrn. 121, 150, 155 )
2. Die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sind ausschließlich in Artikel 11 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten geregelt. Dies ergibt sich aus Artikel 21 dieser Richtlinie, wonach die Genehmigung nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt, ausgesetzt oder widerrufen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz auszulegen, dass dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist.
( vgl. Randnrn. 171, 173 )
3. Die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Vorliegen eines neuen potenziellen Risikos oder die fehlende Wirksamkeit durch neue objektive Angaben oder Informationen wissenschaftlicher und/oder medizinischer Art untermauert wird. Insoweit kann die bloße Fortentwicklung eines Beurteilungskriteriums, auch wenn sie auf einem Konsens" unter Medizinern beruhen mag, für sich genommen die Rücknahme einer Genehmigung nicht rechtfertigen, sofern sie nicht auf neuen wissenschaftlichen Daten oder Informationen beruht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Diesen Kriterien entspricht das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale, das mit Rechtsprechungsaufgaben im Bereich örtlicher Finanzrechtsstreitigkeiten betraut ist.
( vgl. Randnrn. 10, 12, 22 )
2. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingeführt worden ist, wenn es sich erweist, dass eine solche Abgabe geeignet ist, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder Fernsehübertragung betätigen, während sie dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Eine unterhalb der Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelte Einheit, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, kann nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der gegen sie ergangenen Entscheidungen sowie derjenigen Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Eine unterhalb der Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelte Einheit, die die Beihilfen teilweise aus eigenen Mitteln gewährt hat und aufgrund der Entscheidung daran gehindert ist, ihre autonomen Befugnisse nach ihren Vorstellungen auszuüben, und verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung der Beihilfen bei den Empfängern einzuleiten, wofür sie auf nationaler Ebene allein zuständig ist, ist von einer Entscheidung der Kommission, die an einen Mitgliedstaat gerichtet ist und bestimmte staatliche Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, individuell betroffen.
Diese Einheit ist auch durch die genannte Entscheidung unmittelbar betroffen, wenn die nationalen Behörden, an die die Entscheidung gerichtet ist, bei deren Weiterleitung an die Einheit kein Ermessen ausgeuebt haben.
Im übrigen hat die Einheit ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung, das von dem des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, unterschiedlich ist.
2 Da Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG), wonach "Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sowohl im Vertrag von Maastricht als auch im Vertrag von Amsterdam aufrechterhalten worden ist und da eine gleichlautende Vorschrift in Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen worden ist, lässt sich nicht annehmen, daß diese Bestimmung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden ist.
Da es sich jedoch um eine Ausnahme von dem in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag eng auszulegen. Zudem sind bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, deren Teil sie ist.
Da der Ausdruck "Teilung Deutschlands" sich im vorliegenden Fall historisch auf die Errichtung der Trennungslinie zwischen der Ostzone und den Westzonen im Jahr 1948 bezieht, sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung dieser Grenze - beispielsweise die Umschließung bestimmter Regionen, die Unterbrechung der Verkehrswege oder für einige Unternehmen der Verlust ihrer natürlichen Absatzgebiete, so daß sie einer Unterstützung bedürfen, um sich den neuen Verhältnissen anzupassen oder um diese nachteilige Lage überstehen zu können - entstanden sind.
Eine Auslegung, nach der Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer bis zu dem Punkt vollständig auszugleichen, an dem diese Länder einen Entwicklungsstand erreicht haben, der dem der alten Bundesländer vergleichbar ist, würde sowohl den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift als auch deren Zusammenhang und Zweck verkennen. Die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer beruht nämlich auf anderen Gründen als der Teilung Deutschlands als solcher, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Staaten dießeits und jenseits der Grenze errichtet wurden.
3 Der Mitgliedstaat, der beantragt, Beihilfen in Abweichung von den Regeln des EG-Vertrags gewähren zu dürfen, ist zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet und hat aufgrund dessen insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen.
4 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann und die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können.
Eine Entscheidung, die in einem den Parteien wohlbekannten Kontext erlassen worden ist und der ständigen Entscheidungspraxis entspricht, kann jedoch summarisch begründet werden.
Die Begründung eines Rechtsakts ist im übrigen insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses zu beurteilen, das der Adressat oder andere betroffene Personen an Erläuterungen haben können, insbesondere wenn sie bei der Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt haben, die die Kommission zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben.
Zudem braucht die Kommission in der Begründung einer Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten vorgetragen worden sind, sofern sie alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls berücksichtigt. Folglich verstösst es in dem besonderen Fall einer Entscheidung über staatliche Beihilfen, in dem die Kläger eng an dem Verwaltungsverfahren beteiligt waren, das zum Erlaß dieser Entscheidung geführt hat, nicht gegen die Begründungspflicht, wenn in dieser Entscheidung die in der Kosten-Nutzen-Analyse einzeln aufgeführten Zahlen nicht wiedergegeben werden und diese Analyse der angefochtenen Entscheidung nicht beigefügt ist.
5 Nach der aus dem systematischen Zusammenhang erkennbaren Zielsetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG), wonach Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, muß die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dieses Ergebnis entspricht im übrigen dem Grundsatz, daß Ausnahmen wie Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eng auszulegen sind.
6 Wenn die Kommission bei der im gemeinschaftlichen Kontext vorzunehmenden Bewertung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Sachverhalte von ihrem weiten Ermessen Gebrauch macht, über das sie im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) hierbei verfügt, so muß der Gemeinschaftsrichter seine Nachprüfung darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmißbrauch vorliegt. Insbesondere darf er nicht seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen.
7 Aus der unterschiedlichen Formulierung in Buchstaben a und c des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) lässt sich nicht ableiten, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse ausser Acht lassen dürfe und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahme zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen.
Die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a setzt ebenso wie Buchstabe c die Berücksichtigung nicht nur der regionalen Auswirkungen der in diesen Vertragsvorschriften genannten Beihilfen, sondern auch die Prüfung der Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 und damit ihrer möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene voraus.
8 Auch wenn die Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in bestimmten Industriebereichen, die die Kommission den Mitgliedstaaten als eine zweckdienliche Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) vorgeschlagen hat, nicht verbindlich sind und die Staaten nur verpflichten, wenn sie ihnen zugestimmt haben, hindert nichts die Kommission daran, die ihr mitzuteilenden Beihilfen im Rahmen des ihr bei der Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und des Artikels 93 EG-Vertrag eingeräumten weiten Ermessens anhand dieser Regeln zu prüfen.
9 Die Rechtmässigkeit einer Entscheidung im Bereich von Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlaß der Entscheidung verfügte.
Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) vorliegt, ist die Kommission im übrigen nicht streng an die Wettbewerbsverhältnisse gebunden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bestanden. Sie muß eine Würdigung unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen vornehmen und der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs und den Auswirkungen der betreffenden Beihilfe auf diesen Rechnung tragen.
Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Kommission Umständen Rechnung getragen hat, die nach dem Erlaß eines Plans zur Einführung oder Änderung einer Beihilfe eingetreten sind. Die Tatsache, daß der betroffene Mitgliedstaat die geplanten Maßnahmen unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) vor Erlaß einer das Prüfungsverfahren abschließenden Entscheidung durchgeführt hat, ist hierbei ohne Bedeutung.
10 Zwar soll die Kommission in dem vorgeschalteten Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) über eine angemessene Frist verfügen, doch muß sie dabei mit der gebotenen Eile handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen wegen der von den Mitgliedstaaten erhofften Wirkungen der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann. Die Kommission muß daher in einer angemessenen Frist Stellung nehmen, die der Gerichtshof auf zwei Monate festgesetzt hat.
Im übrigen trifft die Kommission die gleiche allgemeine Pflicht, mit der gebotenen Eile zu handeln, wenn sie die Eröffnung eines kontradiktorischen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschließt; ihre Untätigkeit in einem solchen Fall kann unter Umständen vom Gemeinschaftsrichter im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) mit Sanktionen belegt werden.
11 Die dem Rat in Artikel 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) eingeräumte Befugnis, alle zweckdienlichen Verordnungen zu den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zu erlassen, wird nicht in Frage gestellt, wenn die Kommission bei der Ausübung des weiten Ermessens, über das sie bei der Anwendung dieser Bestimmungen verfügt, feststehende operationale Kriterien anwendet, wie sie der Unterscheidung zwischen Investitionen auf der grünen Wiese und Erweiterungsinvestionen zugrunde liegen.
Die Einstufung einer Investition als Erweiterungsinvestition oder aber als Investion auf der grünen Wiese ist gemeinschaftsrechtlich unabhängig von der Einstufung nach dem Bilanz- oder Steuerrecht des Mitgliedstaats vorzunehmen, zu dem das begünstigte Unternehmen gehört.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Wird eine Entscheidung, deren Wirkung zeitlich genau festgelegt ist, durch Urteil aufgehoben, so ist die Kommission nach Artikel 34 EGKS-Vertrag verpflichtet, zum einen die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben, und zwar nicht nur, was die aufgehobene Handlung angeht, sondern auch, was die ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtsakte angeht, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die aufgehobene Handlung haben und die zwischen deren Wirksamwerden und dem Nichtigkeitsurteil ergangen sind, zum anderen, was die individuellen Entscheidungen betrifft, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung mit sich bringt, die sie durchführen. Eine Klage, mit der im Rahmen des Haftungsprozesses die Feststellung, daß diese späteren oder Durchführungshandlungen mit einem Fehler behaftet sind, sowie die Feststellung des aus ihnen erwachsenen Schadens begehrt wird, ist deshalb nicht deswegen unzulässig, weil es entgegen Artikel 34 EGKS-Vertrag an einer vorherigen Aufhebung durch den Gerichtshof fehlte.
2. Erhebt ein Unternehmen im Anschluß an ein Aufhebungsurteil gemäß Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Schadensersatz, so ist diese nur zulässig, wenn der Gemeinschaftsrichter zuvor festgestellt hat, daß die aufgehobene Handlung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist und dem Unternehmen einen unmittelbaren und besonderen Schaden zugefügt hat, und wenn die Kommission zum anderen nach dieser Feststellung über eine angemessene Frist verfügt hat, die geeigneten Maßnahmen für eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens zu ergreifen und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.
3. Aus Artikel 34 EGKS-Vertrag ergibt sich, daß die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm der Kommission nicht genügt, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Aufgrund der Notwendigkeit, im Rahmen einer einheitlichen, wenn auch mit drei verschiedenen Verträgen errichteten Rechtsordnung die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie die Kohärenz des Rechtsschutzsystems bestmöglich sicherzustellen, erscheint es im Falle der Rechtswidrigkeit einer Norm angemessen, den Begriff des die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag im Lichte der Kriterien auszulegen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag entwickelt hat.
4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes musste die Kommission bei Erlaß der Entscheidungen, mit denen sie für bestimmte Unternehmen und bestimmte Erzeugnisse im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl seit 1985 die Anpassung ablehnte, wissen, daß sie nicht befugt war, bei der Feststellung aussergewöhnlicher Schwierigkeiten die Lage bei anderen Erzeugnisgruppen zu berücksichtigen, und daß sie ihre Ablehnung daher nicht rechtmässig darauf stützen durfte, daß das Unternehmen insgesamt Gewinn erwirtschaftete. Die Schwere des Irrtums wird zudem dadurch vergrössert, daß sie ohne erkennbaren Grund ihre frühere Haltung aufgegeben und in mehreren Fällen Zusatzquoten gewährt hat, obwohl die begünstigten Unternehmen Gewinne erwirtschafteten; damit hat sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmen offenkundig verletzt.
Weiter musste die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wissen, daß die Wirkung, die eine Beihilfe auf die Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens haben kann, kein brauchbares Kriterium zur Bestimmung der Beihilfen darstellt, die zur Deckung von Betriebsverlusten bestimmt sind. Da sie die Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen als solche Beihilfen ansah und diesen folglich eine Quotenanpassung verweigerte, ist die irrige Auslegung des Begriffs der Betriebsverluste als nicht entschuldbar anzusehen. Nach alledem hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens bei der Durchführung des Erzeugungsquotensystems offenkundig und erheblich überschritten und folglich einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag begangen.
5. Die Kommission hat im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl die ungünstige Relation zwischen den Liefer- und den Erzeugungsquoten einer Reihe von Unternehmen nicht angepasst, weil der Rat nicht zugestimmt habe, obwohl sie diese Änderung selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich hielt und obwohl sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar ergab, daß die Zustimmung des Rates nur für die Einführung des Erzeugungsquotensystems erforderlich war. Damit hat die Kommission die Grenzen des ihr im Rahmen der Durchführung des Erzeugungsquotensystems eingeräumten Ermessens offenkundig und erheblich überschritten und damit einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag begangen.
6. Ein Unternehmen, das im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl aufgrund der rechtswidrigen, fehlerbehafteten Weigerung der Kommission, seine Lieferquoten anzupassen, gezwungen ist, einen erheblichen Teil seiner Erzeugung auf Drittlandsmärkten zu nicht gewinnbringenden Konditionen abzusetzen, erleidet einen unmittelbaren Schaden im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag. Dabei handelt es sich auch um einen besonderen Schaden im Sinne dieser Bestimmung, wenn feststeht, daß das Unternehmen zu einer beschränkten, abgrenzbaren Zahl von Unternehmen gehört, die die Opfer einer nicht gerechtfertigten Verletzung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmen sind und die einen Schaden erlitten haben, der die wirtschaftlichen Risiken übersteigt, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Aus Artikel 33 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten indirekte Steuern einführen können, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Bei der Prüfung,
ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.
Eine besondere Vergnügungssteuer, die durch die Steuerordnung einer Gemeinde eingeführt worden ist und wonach jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schuldet, weist nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 auf, sofern feststeht, daß sie
- nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet und deshalb keine allgemeine Steuer ist;
- nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird, da sie jährlich den Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen betrifft;
- sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert bezieht, sondern auf den Bruttobetrag aller Einnahmen, so daß nicht genau festgestellt werden kann, welcher Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung erhobenen Steuer als auf den Verbraucher abgewälzt betrachtet werden kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 2 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können.
Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag gelten nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu erbringen oder zu empfangen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 , WONACH DIE VERPFLICHTUNG DER BEI DEN FÜR DIE ZULASSUNG UND DIE ÜBERWACHUNG DER KREDITINSTITUTE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIGEN ODER TÄTIG GEWESENEN PERSONEN ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IMPLIZIERT , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN , GILT AUCH FÜR ZEUGENAUSSAGEN IN EINEM ZIVILPROZESS.
ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULASSEN , GEHÖREN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , DIE NICHT SPEZIELL DARAUF GERICHTET SIND , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DER IN DER RICHTLINIE ERWÄHNTEN ART ZU MACHEN , SONDERN DIE DIE GRENZEN FESTLEGEN , DIE SICH AUS DER WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZEUGENAUSSAGE ERGEBEN.
BEI DER ANWENDUNG SOLCHER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN IST ES SACHE DES GERICHTS , EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DEM INTERESSE AN DER WAHRHEITSFINDUNG UND DEM INTERESSE AN DER WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT BESTIMMTER AUSKÜNFTE HERZUSTELLEN , INSBESONDERE WENN DIESE AUSKÜNFTE GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ERTEILT WORDEN SIND.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. EINE NICHTIGKEITSKLAGE , DIE SICH GEGEN EINE HANDLUNG EINES ORGANS RICHTET , DIE GLEICHZEITIG UND IN UNTEILBARER WEISE DIE BEREICHE MEHRERER VERTRAEGE BETRIFFT , IST INSOWEIT ZULÄSSIG , ALS DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES UND DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN , DIE IN DEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN EINES DER VERTRAEGE VORGESEHEN SIND , FÜR EINE SOLCHE HANDLUNG GELTEN.
2.DA ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG , DER DIE RECHTSSUBJEKTE , DIE ZUR ERHEBUNG EINER NICHTIGKEITSKLAGE BEFUGT SIND , ABSCHLIESSEND AUFZÄHLT , GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN NICHT ERWÄHNT , KÖNNEN DIESE NICHT RECHTSWIRKSAM EINE SOLCHE KLAGE ERHEBEN.
3.BEI EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DIE AN EINEN MITGLIEDSTAAT GE RICHTET IST UND IHM ALS GEGENLEISTUNG FÜR DAS RECHT , BEIHILFEN ZU GEWÄHREN , MASSNAHMEN ZUM KAPAZITÄTSABBAU AUF EINEM BESTIMMTEN INDUSTRIELLEN SEKTOR ZUR AUFLAGE MACHT , IHM JEDOCH IN BEZUG AUF DIE MODALITÄTEN IHRER DURCHFÜHRUNG UND INSBESONDERE AUCH AUF DIE AUSWAHL DER ZU SCHLIESSENDEN ANLAGEN EINEN ERMESSENSSPIELRAUM LÄSST , KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS SIE DIE GEMEINDEN , ZU DENEN DIE GENANNTEN UNTERNEHMEN NACH IHREM STANDORT GEHÖREN , UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DER KOMMISSION IST ES NICHT VERWEHRT, ÜBER MEHRERE ZUWIDERHANDLUNGEN IN EINER ENTSCHEIDUNG ZU BEFINDEN, SELBST WENN MANCHE DIESER ZUWIDERHANDLUNGEN EINIGE ADRESSATEN ÜBERHAUPT NICHT BERÜHREN, VORAUSGESETZT, DIE ENTSCHEIDUNG ERLAUBT ES JEDEM ADRESSATEN, SICH EIN EINDEUTIGES BILD DAVON ZU VERSCHAFFEN, WELCHE VORWÜRFE GEGEN IHN ERHOBEN WERDEN.
2. RICHTET EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT EINE ENTSCHEIDUNG AN EIN UNTERNEHMEN, SO HAT ES DIESEM DEREN TEXT IN DER SPRACHE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATES ZU ÜBERMITTELN, DEM DAS UNTERNEHMEN ANGEHÖRT. IST DIESEM GEBOT GENÜGE GETAN, SO KANN DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION EINEM UNTERNEHMEN DIE ENTSCHEIDUNG ZUGLEICH IN ANDEREN SPRACHEN ZUGEHEN LIESS, DEREN RECHTMÄSSIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGEN.
3. IST ZU ERMITTELN, AN WELCHE PERSONEN SICH EINE ENTSCHEIDUNG RICHTET, IN DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG FESTGESTELLT WIRD, SO IST DER TENOR DER ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICH, SOFERN ER KEINEN ANLASS ZU ZWEIFELN GIBT.
4. DER BEGRIFF " AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN " ERFASST EINE FORM DER KOORDINIERUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN, DIE ZWAR NOCH NICHT BIS ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM EIGENTLICHEN SINNE GEDIEHEN IST, JEDOCH BEWUSST EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT AN DIE STELLE DES MIT RISIKEN VERBUNDENEN WETTBEWERBS TRETEN LÄSST UND ZU WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT, DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN, DIE BEDEUTUNG UND ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG UND DIE EIGENTÜMLICHKEITEN DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ENTSPRECHEN. IN EINER SOLCHEN PRAKTISCHEN ZUSAMMENARBEIT LIEGT INSBESONDERE DANN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE, WENN SIE DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHT, ERWORBENE MARKTPOSITIONEN ZUM SCHADEN EINES WIRKLICH FREIEN WARENVERKEHRS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DER FREIEN LIEFERANTENWAHL DURCH DEN VERBRAUCHER ZU VERFESTIGEN.
DIESE KRITERIEN DER " KOORDINIERUNG " UND DER " ZUSAMMENARBEIT " VERLANGEN NICHT DIE AUSARBEITUNG EINES EIGENTLICHEN " PLANS "; SIE SIND VIELMEHR IM SINNE DES GRUNDGEDANKENS DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN, WONACH JEDER UNTERNEHMER SELBSTÄNDIG ZU BESTIMMEN HAT, WELCHE POLITIK ER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU BETREIBEN GEDENKT, EINGESCHLOSSEN DIE WAHL DER PERSONEN, DENEN ER ANGEBOTE UNTERBREITET UND VERKAUFT. ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIESES SELBSTÄNDIGKEITSPOSTULAT NICHT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN BESEITIGT, SICH DEM FESTGESTELLTEN ODER ERWARTETEN VERHALTEN IHRER MITBEWERBER MIT WACHEM SINN ANZUPASSEN; ES STEHT JEDOCH STRENG JEDER UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN FÜHLUNGNAHME ZWISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGEN, DIE BEZWECKT ODER BEWIRKT, ENTWEDER DAS MARKTVERHALTEN EINES GEGENWÄRTIGEN ODER POTENTIELLEN WETTBEWERBERS ZU BEEINFLUSSEN ODER EINEN SOLCHEN WETTBEWERBER ÜBER DAS MARKTVERHALTEN INS BILD ZU SETZEN, DAS MAN SELBST AN DEN TAG ZU LEGEN ENTSCHLOSSEN IST ODER IN ERWAEGUNG ZIEHT.
MACHT SICH EIN UNTERNEHMEN KLAGEN ZU EIGEN, DIE IHM VON EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN DARÜBER ZUGEHEN, DASS ES DIESES DURCH DEN ABSATZ SEINER ERZEUGNISSE EINEM WETTBEWERB AUSSETZT, SO STELLT DAS VERHALTEN DER BETEILIGTEN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR.
PASST EIN VERKÄUFER SEINEN PREIS AN DEN HÖHEREN PREIS EINES KONKURRENTEN AN, SO STELLT DIES NICHT NOTWENDIGERWEISE EIN INDIZ FÜR EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR, DA EIN SOLCHES VORGEHEN SICH ALS VERSUCH ERKLÄREN LÄSST, EINEN MÖGLICHST HOHEN ERLÖS ZU ERZIELEN.
5. DA DAS IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENE VERBOT BESTIMMTER VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN NICHT NUR AUF DEN MIT IHNEN VERFOLGTEN ZWECK ABSTELLT, SONDERN AUCH IHRE WIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB IN BETRACHT ZIEHT, IST ES GEBOTEN, DIESE WIRKUNGEN IN DEM RAHMEN ZU BETRACHTEN, IN DEM SIE SICH VOLLZIEHEN, D. H. IN DEM RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SIE SICH EINFÜGEN UND IN DEM SIE SICH MIT ANDEREN FAKTOREN ZU EINER KUMULATIVEN WIRKUNG AUF DEN WETTBEWERB VEREINIGEN KÖNNEN. GEHT ES DARUM ZU BEURTEILEN, OB ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGREIFT, KANN SOMIT EINE VEREINBARUNG NICHT AUS DIESEM GESAMTZUSAMMENHANG HERAUSGELÖST WERDEN; INSBESONDERE SIND GLEICHARTIGE VERTRAEGE INSOWEIT IN DIE BETRACHTUNG MIT EINZUBEZIEHEN, ALS VERTRAEGE DIESER ART IN IHRER GESAMTHEIT GEEIGNET SIND, DEN FREIEN HANDEL ZU BESCHRÄNKEN.
6. A ) DER UMSTAND, DASS EIN HANDELSVERTRETERVERTRAG, DER EIN WETTBEWERBSVERBOT AUFERLEGT, MIT DEM FÜR DIESEN VERTRAG MASSGEBLICHEN INNERSTAATLICHEN RECHT IN EINKLANG STEHT, ODER DASS DIESES RECHT GAR EIN DERARTIGES VERBOT VORSIEHT, IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB EIN SOLCHER VERTRAG VON DEN WIRKUNGEN DER ARTIKEL 85, 86 UNBERÜHRT BLEIBT, NICHT AUSSCHLAGGEBEND.
B ) VERKAUFT JEDOCH EIN ABSATZMITTLER IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG EINES HERSTELLERS ODER EINER VEREINIGUNG VON HERSTELLERN, SO KANN ER GRUNDSÄTZLICH ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANGESEHEN WERDEN, DAS DEN WEISUNGEN DES GESCHÄFTSHERRN ZU FOLGEN HAT UND SONACH MIT DESSEN UNTERNEHMEN EBENSO WIE EIN HANDLUNGSGEHILFE EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDET. BEI DIESER SACHLAGE ERGIBT SICH DIE UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ODER 86 NICHT AUS DER BLOSSEN TATSACHE, DASS DER GESCHÄFTSHERR EINEM SOLCHEN HILFSORGAN DAS VERBOT AUFERLEGT, OHNE SEINE ZUSTIMMUNG MIT WAREN ZU HANDELN, DIE GEEIGNET SIND, SEINEN EIGENEN WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN.
C ) DA " MIT DEM HANDELSVERTRETER " ABGESCHLOSSENE KÄUFE IN WIRKLICHKEIT UNMITTELBAR MIT DEM GESCHÄFTSHERRN SELBST GETÄTIGT WERDEN, STELLT DER UMSTAND, DASS LETZTERER DEN GROSSHANDEL ZWINGT, SICH NICHT AN IHN SELBST, SONDERN AN SEINE HANDELSVERTRETER ZU WENDEN, WEDER EIN MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN NOCH EIN INDIZ FÜR EIN SOLCHES VERHALTEN DAR.
D ) AUCH WENN DIE MIT DEM GESCHÄFTSHERRN GETROFFENE ABMACHUNG IHN ALS " HANDELSVERTRETER " BEZEICHNET, IST EIN ABSATZMITTLER NICHT ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANZUSEHEN,
1. WENN IHM AUFGRUND DIESER ABMACHUNG AUFGABEN ERWACHSEN ODER VERBLEIBEN, DIE AUS WIRTSCHAFTLICHER SICHT INSOFERN DENEN EINES EIGENHÄNDLERS ÄHNELN, ALS DER ABSATZMITTLER DIE FINANZIELLEN RISIKEN DES ABSATZES BZW. DER ABWICKLUNG DER MIT DRITTEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU TRAGEN HAT,
ODER
2. WENN DER ABSATZMITTLER EIN BEDEUTENDES HANDELSHAUS IST, DAS NEBEN SEINER VERTRIEBSTÄTIGKEIT FÜR RECHNUNG DES GESCHÄFTSHERRN IN BETRÄCHTLICHEM UMFANG EINE EIGENE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ALS FREIER HÄNDLER AUF DEM MARKT FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ENTFALTET.
DESHALB KANN EIN ZWISCHEN EINEM SOLCHEN ABSATZMITTLER UND SEINEM GESCHÄFTSHERRN VERABREDETES WETTBEWERBSVERBOT EINE GEMÄSS ARTIKEL 85 UNTERSAGTE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN DARSTELLEN. WENN EIN SOLCHES WETTBEWERBSVERBOT VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WURDE, KANN ES IN DEM VORSTEHEND UNTER 1. GEDACHTEN FALL EINEN MISSBRAUCH IM SINNE DES ARTIKELS 86 DARSTELLEN.
E ) WETTBEWERBSVERBOTE, DIE VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WERDEN, KÖNNEN SELBST DANN, WENN SIE HANDELSVERTRETER BETREFFEN, EINEN MISSBRAUCH DARSTELLEN, WENN AUSLÄNDISCHE WETTBEWERBER KEINE SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMEN VORFINDEN, DIE IN DER LAGE SIND, DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN GENÜGEND GROSSEN MENGEN ABZUSETZEN, UND DESHALB PRAKTISCH KEINE ANDERE WAHL HABEN, ALS SICH AN DIE HANDELSVERTRETER DES GENANNTEN UNTERNEHMENS ZU WENDEN, FALLS SIE DAS ERZEUGNIS IN DESSEN ABSATZGEBIET VERTREIBEN WOLLEN, ODER WENN DAS GENANNTE UNTERNEHMEN DAS WETTBEWERBSVERBOT ÜBER DAS MASS HINAUS AUSDEHNT, DAS DEM WESEN DER IN REDE STEHENDEN RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNG ANGEMESSEN IST.
7. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB EIN BESTIMMTES GEBIET VON HINREICHENDER BEDEUTUNG IST, UM " EINEN WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES " IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DARZUSTELLEN, SIND VOR ALLEM STRUKTUR UND UMFANG DER PRODUKTION UND DES VERBRAUCHS DES IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSES SOWIE DIE GEWOHNHEITEN UND DIE WIRTSCHAFTLICHEN MÖGLICHKEITEN DER VERKÄUFER UND DER KÄUFER ZU BERÜCKSICHTIGEN.
ARTIKEL 86 STELLT FÜR JEDEN EINZELFALL AUF DIE STELLUNG AB, DIE DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN IM GEMEINSAMEN MARKT ZU DEM ZEITPUNKT BESASS, ZU DEM DIE ANGEBLICH MISSBRÄUCHLICHE HANDLUNG BEGANGEN WURDE. UM IM RAHMEN EINES AUFGRUND DIESES ARTIKELS GEGEN EIN UNTERNEHMEN ERHOBENEN VORWURFS ZU BEURTEILEN, OB EIN BESTIMMTER RAUM EIN WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES IST, IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND, DIE STATISTISCHEN DATEN FÜR DIESEN RAUM ZU DEN ENTSPRECHENDEN DATEN DES GEMEINSAMEN MARKTES IN DESSEN SEINERZEITIGER GESTALT IN BEZIEHUNG ZU SETZEN; EINE GEGEBENENFALLS SPÄTER EINGETRETENE ERWEITERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES KANN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
8. PRAKTIZIERT EIN UNTERNEHMEN EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES ZUR FOLGE HAT, DASS FÜR ZWEI KUNDEN, DIE BEI DIESEM UNTERNEHMEN DIE GLEICHE MENGE ABGENOMMEN HABEN, UNTERSCHIEDLICHE NETTOPREISE BERECHNET WERDEN, FALLS DER EINE VON IHNEN AUSSERDEM NOCH VON EINEM ANDEREN HERSTELLER BEZOGEN HAT, SO ERFÜLLT DIES DEN TATBESTAND DER " ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER HANDELSPARTNERN " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE C.
9. PRAKTIZIERT EIN HERSTELLER EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN HERSTELLERN DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDET ODER VERKÜRZT, IHM BEIM ABSATZ SEINER WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN, SO LIEGT DARIN EINE " EINSCHRÄNKUNG DES ABSATZES ZUM SCHADEN DER VERBRAUCHER " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE B.
10. ES IST DER KOMMISSION UND DEM GERICHT NICHT VERWEHRT, DEN BEWEIS FÜR DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS AUS EINER ZWISCHEN DRITTEN GEFÜHRTEN KORRESPONDENZ HERZULEITEN, VORAUSGESETZT, DASS DIESE KORRESPONDENZ, SOWEIT IN IHR DAS VORLIEGEN DES GENANNTEN VERHALTENS BEHAUPTET WIRD, GLAUBWÜRDIG IST.
11. BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE EINER GELDBUSSE NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 SIND DIE SCHWERE DES VERSTOSSES UND DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, WESHALB DER GERICHTSHOF NAMENTLICH DEM NORMATIVEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE BEANSTANDETE VERHALTENSWEISE EINFÜGT, DER ART DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN SOWIE DER ZAHL UND DER BEDEUTUNG DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN HAT.
12. ES MAG ZWAR GERECHTFERTIGT SEIN, DASS EIN AUTONOM HANDELNDER HERSTELLER ZU VERHINDERN TRACHTET, DASS ZUCKER, DEN ER ZU EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG NIEDRIGEN PREIS ZU DENATURIERUNGSZWECKEN VERKAUFT HAT, ZU BILLIG AUF DEM MARKT FÜR DEN MENSCHLICHEN KONSUM VERKAUFT WIRD; JEDOCH ERFORDERN ES DIE IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE KEINESWEGS, DASS ER DIESES VORHABEN MIT HILFE AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ZU VERWIRKLICHEN SUCHT. TUT ER DIES DENNOCH, SO SIND DIE AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN NICHT DURCH DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 26 VORGESEHENE ZWEITE AUSNAHME GEDECKT.
13. DIE VERORDNUNG NR. 1009/67 ENTHÄLT KEINERLEI ANHALTSPUNKTE FÜR DIE BEHAUPTUNG, DASS DER INTERVENTIONSPREIS DEN HERSTELLERN AUCH BEI ZUCKERLIEFERUNGEN AN ANDERE ABNEHMER ALS DIE IN ARTIKEL 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG BEZEICHNETEN INTERVENTIONSSTELLEN " GARANTIERT " IST.
14. AUS DER FASSUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ERGIBT SICH, DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT NICHT VERPFLICHTET SIND, ÜBERHAUPT EIN ERSTATTUNGSSYSTEM EINZUFÜHREN, GESCHWEIGE DENN, DIE ERSTATTUNGSBETRAEGE SO FESTZUSETZEN, DASS DIE ZUCKERHERSTELLER BEI DER AUSFUHR DEN INTERVENTIONSPREIS ERLÖSEN.