Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.
Durch die Fehlleistung des Gerichts wird der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und dem Schaden im Allgemeinen nicht unterbrochen. Tritt der Anwalt der Klägerin pflichtwidrig den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters, die - tatsächlich einschlägige - Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n. f. i. V. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB sei nicht anwendbar, auch im Berufungsverfahren nicht entgegen, so kann diesem Unterlassen eines rechtlichen Hinweises an das Gericht der Schaden nicht zugerechnet werden, der dadurch entsteht, dass sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Rechtslage falsch beurteilen und den klägerischen Anspruch zu Unrecht für verjährt halten. Jedenfalls ergibt die Abwägung im Wege werdender Betrachtung im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB, dass im vorliegenden Einzelfall der Anwaltsfehler hinter der eigenständigen falschen Rechtsanwendung der Gericht zurücktritt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist eine Bestimmung, die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.
Daher kann dem Gericht kein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Bezugnahme auf einen von den Parteien nicht geltend gemachten Klagegrund vorgeworfen werden.
Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll.
Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 BauGB ist es ohne Bedeutung, ob ein Rückübertragungsanspruch der Gemeinde nach dem Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Restitution) in bezug auf die Grundstücke des Entwicklungsbereichs gemäß § 11 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ausgeschlossen wäre.
Beschluß des 4. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 22.98 -
I. OVG Berlin vom 28.11.1997 - Az.: OVG 2 A 7.94 -