Der im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren erfolgreiche Widerspruchsführer hat nach dem bis zum 02.12.2004 geltenden Recht keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten; § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG schließt die Anwendbarkeit des § 80 ThürVwVfG aus.
Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungsbescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des Einberufungsbescheides gestellt worden ist.