Nach der für Altverfahren nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 96 a Abs. 1 ThürVwVfG i.d.F. des ÄndG vom 25.11.2004 (GVBl. S. 853) noch maßgeblichen früheren Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG war die Anwendung des § 80 ThürVwVfG im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen; der Widerspruchsführer hatte danach bei erfolgreichem Abschluss eines kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahrens keinen Anspruch auf Kostenerstattung.