Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (hier: Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes) setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das Rechtsmittel (hier: innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt wird.
1. Die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO in einem (isolierten) Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.
2. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG sind die Gründe in dem isolierten PKH-Antrag jedenfalls kursorisch und in groben Zügen darzulegen.
3. Die bloße Bezugnahme auf die in Parallelverfahren rechtzeitig vorgelegte Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis.
Der Senat hält an seiner Praxis fest, in den Verfahren nach § 1696 BGB die Wertfessetzung nACH § 30 Abs. 2 KostO an § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG auszurichten und setzt den Wert nicht auf 5.000 DM, sondern auf 1.500 DM fest.