1. Im Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterliegen der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und das etwa nachfolgende Beschwerdeverfahren nicht dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, so dass hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt
2. In gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag kein Wiedereinsetzungsgrund (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270 = VBlBW 1987,99 = FamRZ 1986, 838, und Beschluss vom 02.05.1996, VBlBW 1996, 339 = FEVS 47, 173).