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Irrelevanzgrenze

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 62/07 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, GIRL
Schlagworte:Geruch, GIRL, Immissionen, Irrelevanzgrenze, Kompostwerk, Nachbarschutz, Substratwerk
Stichwort:Irrelevanzgrenze
Leitsatz:1. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte Immissionswert von 0,15 (entsprechend einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. der Jahresstunden) ist grundsätzlich auch im Außenbereich mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung einzuhalten. Dieser Wert bietet ferner einen geeigneten Anhaltspunkt für die zulässige Häufigkeit von Geruchsimmissionen durch im baurechtlichen Außenbereich privilegierte nicht-landwirtschaftliche Vorhaben.

2. In begründeten Einzelfällen können Immissionswerte von 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit noch zumutbar sein.

3. Zur Irrelevanz einer von einem Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung in dem Fall, dass der Immissionswert durch vorhandene Anlagen bereits ausgeschöpft ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LB 62/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 19.02 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:BImSchG, TA Luft (1986), VwGO
Schlagworte:Nanopartikel, Gesundheitsrisiko, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Drittschutz, Risikoabschätzung, Irrelevanzgrenze, Immissionsprognose, Emissionsgrenzwert, Änderung, Hauptsacheerledigung, Klageänderung, Schriftsatznachlass, Verkündung Urteil, Zustellung, verkündungsersetzende, Mündlichkeitsgrundsatz.
Stichwort:Irrelevanzgrenze
Leitsatz:Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 19.02


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