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Irreführungsgefahr

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10959/03.OVG vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:VO, WeinG, AGLMBG, POG
Schlagworte:Erzeugnisse, Wein, Weinbau, Weinwirtschaft, Weinüberwachung, Untersagungsverfügung, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Zuständigkeit, Bestimmtheit, Etiketten, Etikettengestaltung, Aufmachung, Bezeichnung, Weinbezeichnung, Weinbezeichnungsrecht, Ermächtigungsgrundlage, Rechtsgrundlage, Eingriffsgrundlage, Generalklausel, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Einschreiten, Irreführungsverbot, Irreführung, Irreführungsgefahr, Täuschung, Verwechselung, Durchschnittsverbraucher, Verbrauchererwartung, Verbotsprinzip, Missbrauchsprinzip, Erzeuger, Erzeugerabfüllung, Abfüller, Erzeugerangabe, Abfüllerangabe, Hersteller, Herkunft, geographische Herkunft, Ursprung, blickfangartig, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Interessenabwägung, Bestandsschutz, Firmenbezeichnung
Stichwort:Irreführungsgefahr
Leitsatz:Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10959/03.OVG



OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 425/02 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:Irreführungsgefahr
Stichwort:Irreführungsgefahr
Leitsatz:1. Der Angabe einer Landschaftsbezeichnung oder Region in der Firma fehlt regelmäßig die vom Registergericht zu prüfende ersichtliche Eignung zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse; dies gilt auch für Sparkassen ("Sparkasse Bodensee").

2. Im Registerverfahren mit dem Ziel (der Eintragung oder) der Amtslöschung einer Firma ist zur Beurteilung der "ersichtlichen" Irreführungsgefahr nach § 18 Abs. 2 HGB in der Regel eine Publikumsbefragung nicht (mehr) erforderlich.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 425/02


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