1. Für eine Irreführung (§ 5 UWG) kann ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen, wenn nach den Gesamtständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.
2. Wird das mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf mehrere darin verwirklichte Wettbewerbsverstöße gestützt, haben die Klage oder der Eilantrag schon dann in vollem Umfang Erfolg, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthält (ständige Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH GRUR 01, 453 - TCM-Zentrum). Hat das Gericht erster Instanz das von ihm ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf einen dieser Wettbewerbsverstöße gestützt, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Verbot dieser Verletzungshandlung mit einem anderen der gerügten Verstöße zu begründen.
1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Die Werbeaussage "Als X Stromkunde beziehen Sie 100 % atomstromfreie Energie" ist objektiv unrichtig und verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung.
Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität (hier beruhend auf Ertragsbeschränkung, hohem Mostgewicht und längerer Lagerzeit) mit den französischen Begriffen "Réserve/Grande Réserve" oder als "Privat-Reserve" bezeichnet werden.
Darin liegt keine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers über aus Frankreich stammenden Wein oder die in Portugal, Spanien, Italien und Österreich traditionell geschützten Weine mit den Angaben "Reserva/Grande Reserva/Gran Reserva", "Riserva/Gran Riserva" und "Reserve".
1. § 12 Abs. 2 UWG gewährt grundsätzlich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit für sämtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG und nicht bloß für solche, deren Entscheidung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen einfach, klar und schnell erfolgen kann.
2. Eine Irreführung nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt vor, wenn bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck der wissenschaftlichen Unangefochtenheit erweckt wird, obwohl die behauptete therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung des Arzneimittels in Wahrheit umstritten und nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend abgesichert ist.
3. Wird mit einer fachlich umstrittenen Wirksamkeitsangabe geworben, ohne dass der Werbende klarstellt, dass seine Überzeugung von der Wirksamkeit seines Produkts nicht unumstritten ist, braucht der Kläger nur die fachliche Umstrittenheit der Wirksamkeitsbehauptung darzulegen und zu beweisen.
Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf auch aus Schaumwein/Sekt hergestellt werden. Schaumwein (Sekt) stellt "Wein" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dar.
Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert.
Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht.
Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird.
Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein.
Besteht ein Wahlvorschlag für eine Personalratswahl aus ausschließlich gewerkschaftlich organisierten Wahlbewerbern, so darf das Kennwort des Vorschlags (Listenbezeichnung) nicht mit einem Zusatz versehen sein, der den Eindruck erweckt, auf der Liste stünden auch nicht gewerkschaftlich organisierte Bewerber. Wird dennoch ein solcher Zusatz - wie z. B. "Freie Liste" - verwandt, so liegt darin eine wahlrechtswidrige Irreführung, die zur Ungültigkeit der Personalratswahl führt.
Ein Wettbewerber der Deutschen Telekom AG, der eine Telefon-Flatrate anbietet, muss nicht darauf hinweisen, dass bei ihm das Preselection-Verfahren nicht möglich ist.
Die Werbeaussage "30 m wasserdicht" für eine Armbanduhr ist irreführend, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet ist.
Die Bezeichnung stellt bei freiverkäuflichen Arzneimitteln eine für die Kaufentscheidung maßgebliche Informationsquelle dar. Dies rechtfertigt es hinsichtlich der Anforderungen der Bezeichnung an Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit einen strengen Maßstab anzulegen.
Durch den Bezeichnungszusatz "Forte" kann ein Irrtum über die Wirksamkeit des Arzneimittels hergerufen werden. Dies gilt auch für traditionell zugelassene Arzneimittel.
1. Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist wettbewerbsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung des kommunalen Wirtschaftsunternehmens ein irreführender Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird.
2. Zur Frage, wann ein kommunales Bestattungsunternehmen ("Städtische Pietät") den irreführenden Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt.
Ist eine Werbeaussendung nach den Gesamtumständen auf Täuschung angelegt, kann eine wettbewerbswidrige Irreführung selbst dann vorliegen, wenn nur ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsadressaten tatsächlich getäuscht wird.
1. Zur Frage, wann die durch § 8 II UWG begründete, im Betriebsorganismus angelegte Passivlegitimation mit der Rechtsnachfolge auf das neue Unternehmen übergeht.
2. Die Werbeaussage "inklusive Gratis-DSL" erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende (§ 5 UWG) Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Das Kombinationsangebot einer blickfangmäßig beworbenen Internet-Flatrate mit einem nicht am Blickfang teilnehmenden Angebot zum DSL-Telefonieren mit eigener Flatrate erfordert eine deutliche, am Blickfang teilnehmende Aufklärung über die Vertragskoppelung.
Inhaltlich begründet die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" die Gefahr einer Irreführung, denn darin liegt die Behauptung einer bundesweiten Spitzenstellung.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte Angabe zulässig ist.
Der Europäische Gerichtshof wird ferner gefragt, ob eine widerrechtliche Nachahmung einer geschützten Weinbezeichnung nur dann vorliegt, wenn sie in der Sprache des geschützten Begriffs erfolgt.
Der Europäische Gerichtshof wird schließlich gefragt, ob die vom Gemeinschaftsrecht geschützten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff.
Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.
1. Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG und ist wettbewerbswidrig (gemäß § 4 Nr. 11 UWG), für eine in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Blutuntersuchung (IgG-Antikörpertest) zur Bestimmung einer Nahrungsmittelunverträglichkeit zu werben, wenn für den Werbeadressaten nicht hinreichend erkennbar wird, dass das beworbene Untersuchungsverfahren (noch) nicht zu dem in der Medizin allgemein anerkannten Standard gehört und in seiner Wirksamkeit bzw. Zuverlässigkeit (noch) nicht hinreichend gesichert und anerkannt ist. Allein der Hinweis darauf, dass die Krankenkassen die Kosten des Diagnoseverfahrens nicht erstatten, und andere in der Werbund enthaltene Andeutungen genügen hierzu nicht.
2. Zum Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HWG.
Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist bei gebotener teleologischer Reduktion zu verneinen, wenn es lediglich um einen Rückgriff auf selbst dem Laien geläufige allgemeine Erkenntnisse geht.
Die Werbung mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest ist nicht immer und allein deshalb wettbewerbswidrig, weil sie - entgegen den Empfehlungen der Stiftung - nur das Testergebnis eines Einzelmerkmals angibt, nicht aber das Gesamttesturteil.
Die Benutzung eines irreführenden Kennworts für einen Wahlvorschlag ist unzulässig, weil es die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG) beeinflussen kann.
Befinden sich auf einer von einer Gewerkschaft aufgestellten Liste nur gewerkschaftsangehörige Wahlbewerber, dann ist das Kennwort "Freie Liste (Gewerkschaftsbezeichnung) ..." irreführend, weil mit dieser Bezeichnung der Eindruck erweckt wird, es befänden sich zumindest auch Wahlbewerber auf der Liste, die der Gewerkschaft nicht angehören.
Auch bei Personalratswahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsrecht darf eine Gewerkschaft in Bezug auf eine Beschäftigtengruppe nur einen Wahlvorschlag zur Wahl stellen (Verbot des Mehrfach- bzw. Doppelwahlvorschlags).
In der Verwendung der Begriffe "Réserve" und "Grande Réserve" auf Etiketten für deutsche Qualitätsweine b. A. ist eine gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 unzulässige Nachahmung ergänzender traditioneller Begriffe für Weine aus Spanien, Griechenland, Italien und Portugal zu sehen.
In der Verwendung der Begriffe "Reserve" und "Privat Réserve" auf Etiketten für deutsche Qualitätsweine b. A. ist eine gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 unzulässige Anspielung auf ergänzende traditionelle Begriffe für Weine aus Spanien, Griechenland, Italien und Portugal zu sehen.
Die irreführende Wirkung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel kann entfallen, wenn durch ihren andauernden, von den Behörden nicht effektiv unterbundenen Gebrauch die Verbrauchererwartung verändert wurde.
Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.
1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.
Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV).
Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.
Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.