Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
Beschluß des 7. Senats vom 14. Februar 2000 - BVerwG 7 B 200.99 -
I. VG Chemnitz vom 07.09.1999 - Az.: VG 1 K 478/95 -