1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die den Eindruck erweckt, die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterliege nicht dem Vertretungszwang, sondern nur deren Begründung, ist unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO. Die Wiedergabe des Wortlauts der §§ 147 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 4 S. 3, 67 Abs. 1 S. 1 VwGO kann aufgrund der gewählten Abfolge und des Zusatzes "schriftlich oder zur Niederschrift" irreführend sein.
2. Einer Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen.
3. Die Teilnahme an einer schulbegleitenden handwerklichen Berufsausbildung, die von einem privaten Gymnasium kostenpflichtig für Schülerinnen der Klassen 10 bis 13 angeboten wird, zählt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG.