Werden auf dem Etikett eines neutral bezeichneten Lebensmittels zusätzlich Name und Anschrift einer Firma angegeben und wird diese nicht weiter spezifizierte Angabe aufgrund besonderer Wertschätzung der Kunden den Tatsachen entsprechend als Herstellerangabe verstanden, so ist zur Vermeidung einer irreführenden Herkunftsangabe auf dem Etikett kenntlich zu machen, wenn die angegebene Firma nicht mehr Hersteller, sondern nur noch Verkäufer des Lebensmittels ist.
1. Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegen dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch schon für die Einlegung der Beschwerde.
2. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen.