Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.