1. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs grundsätzlich die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des polizeilichen Gewahrsams gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG muss, um Wirksamkeit zu erlangen, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht werden (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 FGG).