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Inzidentprüfung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.05 vom 09.05.2006

Rechtsgebiete:VwGO, AsylVfG
Schlagworte:Familienasyl, Familienasylverfahren, statusrechtliche Gleichstellung der Familienangehörigen, Stammberechtigter, Widerruf, Widerrufsverfahren, Widerrufsvoraussetzungen, Inzidentprüfung, Bindungswirkung
Stichwort:Inzidentprüfung
Leitsatz:Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 8.05



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 43.04 vom 15.07.2005

Rechtsgebiete:FStrG, BBergG, ROG, LPlG LSA
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellungsbeschluss, Ortsumgehung, Ziel der Raumordnung, Abweichung, Zielabweichungsverfahren, Inzidentprüfung, Bergbauvorhaben, Bewilligung, Gewinnungsbetrieb, öffentliche Verkehrsanlage, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Stichwort:Inzidentprüfung
Leitsatz:Wird für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen (§ 11 ROG, § 10 LPlG LSA), so ist diese Entscheidung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 43.04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 3571/01 vom 24.03.2003

Rechtsgebiete:BauGB, Vogelschutz-Richtlinie
Schlagworte:Abwägung, Flächennutzungsplan, Gebiet, geeignetstes, Inzidentprüfung, Konzentrationsplanung, Naturschutz - Vogelschutz, Windenergieanlage
Stichwort:Inzidentprüfung
Leitsatz:1. Unterliegt die Wirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes der Inzidentprüfung, hat der Planbetroffene Anspruch darauf, dass nicht nur die von ihm geltend gemachten eigenen Belange, sondern auch sonstige öffentliche und prvate Belange gerecht abgewogen werden.

2. Reduziert die Gemeinde zwei dargestellte Flächen für Windenergie durch Änderung des Flächennutzungsplanes auf einen Standort, wird dieser umfassende Anspruch auf Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans die Windenergieanlagen an dem dargestellten Standort nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits errichtet wurden.

3. Stellt die Gemeinde nach Abwägung der beachtlichen Belange zwei Gebiete für die Windenergienutzung dar, muss sie, will sie einen Standort aufheben, erneut in die Abwägung der für und gegen die beiden Flächen sprechenden Belange eintreten. Im Einzelfall kann dabei die hohe avifaunistische Wertigkeit eines Standorts von besonderem Gewicht sein.

4. Es ist fraglich, ob eine vorübergehend als Spülfeld für Hafenschlick dienende Fläche, die gegenwärtig als Nahrungsplatz für einzelne schützenswerte Vogelarten geignet ist, zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" im Sinne von Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie zählt.

5. Einem in einer Konzentrationszone für Windenergie geplanten Vorhaben der Errichtung von zwei Windenergieanlagen kann der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen ( hier verneint).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 3571/01


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