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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 19/05 vom 26.04.2005

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Baugenehmigung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Lärm, Nachbar, Planvollzug, Rücksichtnahmegebot, Vorfestlegung, Widerspruch, aufschiebende Wirkung, inzidente Kontrolle
Stichwort:inzidente Kontrolle
Leitsatz:Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen Lebensmittelmarkt

1. Lärmimmissionen können im Innenbereich dazu führen, dass sich ein Vorhaben nicht "einfügt", und im "Außenbereich im Innenbereich" einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB begründen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können Lärmimmissonen gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verstoßen. (hier verneint)

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Nachbar-)Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen.

3. Eine unzulässige "Vorfestlegung" liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Bauleitplanung auf die Ansiedlung von sog. Lebensmitteldiscountern bezieht.

4. Der Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen muss nicht in jedem Fall durch planerische Festsetzungen erfolgen, wenn sich dieses Ziel auch durch den Planvollzug - insbes. durch Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen oder Verkehrsregelungen - erreichen lässt.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 19/05




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