Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten.
2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt grundsätzlich auf für einen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Vorvertrag.
1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten.
2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt grundsätzlich auf für einen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Vorvertrag.
1. Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat ( Fortführung von HansOLG MMR 06, 675 )
2. Verwendet ein Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ( " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ), liegt zumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG vor, auch wenn diese Belehrung unvollständig ist, weil sie § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt ( Fristbeginn nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger )
3. Eine in den AGB des Verkäufers enthaltene Widerrufsbelehrung, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 357 Abs.2 S.2, 312c Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-Info-V, 3, 4 Nr.11 UWG.
4. Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB einer eBay-Verkäufers , dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstünden, genügt nicht den Anforderungen von § 1 Abs.2 Nr.1 Abs.6 PAngV.
5. Angebote im "Sofort kaufen"-Format bei eBay versteht der Verkehr als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.2 UWG über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.
Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unterhalb des "Schwellenwertes" des § 100 Abs. 1 GWB liegen und daher nicht vom Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) erfasst werden, sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG.
Ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes darf die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt.
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Antrag, die Ankündigung von Preisen zu untersagen, wenn diese unterhalb der tatsächlich verlangten Preise liegen, verfehlt die behauptete Verletzungshandlung, wenn diese darin lag, dass die Ware mit einem Preis ausgezeichnet war, der höher als in einer Werbebeilage angegeben war, an der Kasse aber nicht gerodert wurde.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ..."
1.) Zum Ausspruch einer Kündigung durch einen ungültig gewählten Vorstandsvorsitzenden eines Vereins.
2.) Zur Abgrenzung einer Änderungskündigung von einer Beendigungskündigung mit gleichzeitigem In-Aussicht-Stellen weiterer Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Anspruch auf höhere Abfindung gemäß § 612 Abs. 3 BGB nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines "Abfindungsangebotes" des Arbeitgebers an mindestens 100 Arbeitnehmer/innen, da die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub / Elternzeit bei Frauen zu Nachteilen bei der Berechnung der Abfindung führte.
Der Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Allgemeine Ausgleichsformulierungen reichen nicht aus. Dies gilt nicht nur bei sog. Ausgleichsquittungen; die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn ein Vertrag, durch den die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis neu regeln wollen, in einer "Präambel" eine allgemeine Abgeltungsklausel enthält.
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
1. Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren.
2. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten ( 1.Fall des § 1 Abs.1 Nr.1 PAngV ) sondern auch beim Werben mit Preisen ( 2.Fall des § 1 Abs.1 S.1 PAngV ) anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
1. Eine im Darlehensvertrag einer Bank oder Bausparkasse vereinbarte pflichtweise Beteiligung des Darlehensnehmers an einem Mietpool (bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung im Privatkundenbereich zu Anlagezwecken) ist in Deutschland gänzlich unüblich.
2. Die Beteiligung an einem Mietpool kann zwar einerseits das Mietausfallrisiko des Mietpool-Teilnehmers vermindern; andererseits ist der Beitritt zu einem Mietpool jedoch gleichzeitig mit einer Vielzahl kaum erkennbarer Risiken verbunden insbesondere, wenn dem Mietpool-Verwalter weitreichende Befugnisse eingeräumt werden.
3. Die Einrichtung eines Mietpools birgt vor allem das Risiko, dass die regelmäßigen Ausschüttungen des Pools fahrlässig oder vorsätzlich zu hoch kalkuliert werden. Überhöhte Ausschüttungen können zu Täuschungszwecken dienen, um beim Erwerb der Wohnung falsche Vorstellungen beim Käufer über den Zustand des Gesamtobjekts und über die Rentabilität der Wohnung hervorzurufen.
4. Eine Bank oder Bausparkasse, die die Auszahlung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung an die Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool knüpft, muss den Darlehensnehmer über alle abstrakten und konkreten Risiken des Mietpools aufklären (Besonderer Gefährdungstatbestand).
5. Vorsätzlich und systematisch falsche (fiktive) Beleihungswertermittlungen im Hause einer Bausparkasse können einen aufklärungsrelevanten besonderen Gefährdungstatbestand begründen, wenn auf Grund bestimmter Umstände betrügerisch überhöhte Ausschüttungen eines Mietpools provoziert oder begünstigt werden.
6. Eine Immobilienfinanzierung mit zwei Bausparverträgen und einem Vorausdarlehen ist eine intransparente Finanzierungskonstruktion. Eine Bausparkasse, die ein solches Produkt ihrem Kunden über einen Handelsvertreter anbietet oder vorschlägt, muss den Kunden über den Finanzierungsverlauf und die Risiken und Unwägbarkeiten im Einzelnen aufklären.
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.
1. Behält sich ein Kfz-Hersteller in seinem Vertragshändlervertrag uneingeschränkt vor, die Preise zu ändern, und enthält der Vertrag keine Angaben zum Verhältnis zwischen den für die Vertragshändler geltenden Werksabgabepreisen und den vom Hersteller ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlungen, so unterliegen weder die Änderungsklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle noch eine Änderung der Werksabgabepreise der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB.
2. Der Hersteller ist jedoch durch seine sich aus dem Vertragshändlervertrag ergebende Treuepflicht seinen Händlern gegenüber gehalten, bei der Preisänderung auf deren schutzwürdige Belange angemessen Rücksicht zu nehmen.
3. Entsprechen die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers nicht den Marktpreisen, weil die Händler regelmäßig etwa 7 % Nachlass auf den Empfehlungsbetrag gewähren, so liegt in einer Erhöhung der Werksabgabepreise um 2 % des Empfehlungsbetrags wegen der Möglichkeit der Händler, die Erhöhung durch die Verringerung der Nachlässe aufzufangen, nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Treuepflicht.
4. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Erhöhung nicht als unbillige Behinderung i. S. d. § 20 Abs. 1, 2 GWB dar.
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.
Angaben in einer nicht gewerblichen Zeitungsanzeige sollen in aller Regel den angepriesenen Kaufgegenstand lediglich beschreiben und stellen daher keine Zusicherungen im Sinne des § 463 BGB a.F. dar.
Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.
Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG).
BGH, Urt. v. 24. April 1998 - V ZR 197/97 -
Kammergericht Berlin
LG Berlin