JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Investiver Verkauf
| Rechtsgebiete: | VermG, DMBilG, GesO, URüV |
| Schlagworte: | Erlösauskehr, Erlösauskehrberechtigter, investiver Verkauf, Unternehmensrest, Unternehmensschädigung, Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs, gestreckter Enteignungsvorgang, staatliche Beteiligung als erster Schritt der Unternehmensschädigung, Rückabwicklung mehraktiger Unternehmenszugriffe, Quorum bei staatlicher Beteiligung, Anspruch auf Rückgabe der staatlichen Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c VermG, Beendigung der wieder belebten Gesellschaft durch Rückgabe der staatlichen Beteiligung, Untergang des Anspruchs auf Rückgabe von Unternehmensresten infolge investiver Veräußerung, ungeteilte Erlösauskehr bei Anspruch auf Übertragung der staatlichen Beteiligung. |
| Stichwort: | Investiver Verkauf |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmensträger war regelmäßig der erste Schritt einer Unternehmensschädigung, die durch die Überleitung der verbliebenen privaten Anteile in Volkseigentum vollendet wurde. 2. Weist die nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG berechtigte Gesellschaft neben der staatlichen Beteiligung nur einen einzigen privaten Anteilseigner auf, hat allein dieser einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens, der Unternehmensreste oder - im Falle der Veräußerung - auf ungeteilte Auskehr des Erlöses, wenn ihm die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG zusteht und er dies auch geltend macht. Ob dasselbe gilt, wenn der Anteilseigner die ihm zustehende staatliche Beteiligung nicht beansprucht, bleibt offen. Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 I. VG Greifswald vom 27.01.1999 - Az.: VG 3 A 2669/96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 95.99 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, BGB, InVorG |
| Schlagworte: | Investiver Verkauf, Erlösauskehr, Rückgabeausschlußgrund, grundstücksübergreifende Bebauung, Nutzungsänderung, öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit, erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens, Unmöglichkeit der Rückgabe "von der Natur der Sache her", zivilrechtliche objektive Unmöglichkeit, tatsächliche und natürliche Unmöglichkeit, Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen, Unmöglichkeit der Rückgabe wegen dadurch drohender Nutzungskonflikte, sozialverträglicher Ausgleich, Bauordnungswidrigkeit, Überbau, Stammgrundstück, Wahrung baulicher Funktionseinheiten. |
| Stichwort: | Investiver Verkauf |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde. 2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt. Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - I. VG Meiningen vom 26.01.1998 - Az.: VG 5 K 687/95.Me - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 31.98 | |
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