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Investitionsvorrangbescheid

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 12.02 vom 25.06.2003

Rechtsgebiete:InVorG, VermG
Schlagworte:Investitionsvorrangbescheid, Widerruf eines -, Berechtigter, Wertersatz, Erlösauskehr, Abtretung, Rückabtretung, Form, Formbedürftigkeit, Beurkundung, notarielle, Bedingung.
Stichwort:Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz:Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist.

Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 12.02



BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 77.02 vom 13.08.2002

Rechtsgebiete:InVorG
Schlagworte:Investitionsvorrangbescheid, Investive Veräußerung, Erlösauskehr, Verkehrswert, unentgeltliche Veräußerung, Schenkung.
Stichwort:Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz:Der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG besteht auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte aufgrund des Investitionsvorrangbescheides über den Vermögenswert unentgeltlich verfügt hat.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 77.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 8.98 vom 26.05.1999

Rechtsgebiete:InVorG, WoModSiG
Schlagworte:Investitionsvorrangbescheid, Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Berechtigten, Anhörung des Anmelders, Präklusionsvoraussetzungen, nachhaltiger Beginn mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition, Wechsel des Vorhabenträgers, wesentliche Reduzierung der Investition.
Stichwort:Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz:Leitsätze:

Die Präklusionsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigte Investition entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG der Vorhabenplan nicht beigefügt war. ob diese Folge auch dann eintritt, wenn die Mitteilung keine Belehrung über die Zweiwochenfrist und ihre Bedeutung enthält, bleibt offen.

Mit der Durchführung der "zugesagten Investition" ist nicht nachhaltig begonnen worden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG), wenn der Investor abweichend vom Investitionsvorrangbescheid das Vorhaben nicht allein durchführt oder das Investitionsvorhaben wesentlich reduziert. § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG n.F. ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Urteil des 8. Senats vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 -

I. VG Schwerin vom 19.09.1997 - Az: VG 8 A 1209/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 8.98

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 226.98 vom 23.11.1998

Rechtsgebiete:InVorG, GKG
Schlagworte:Investitionsvorrangbescheid, Fristverlängerung, Streitwertbegrenzung.
Stichwort:Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz:Leitsatz:

Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend.

Beschluß des 8. Senats vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 226.98 -

I. VG Cottbus vom 01.04.1998 - Az.: VG 1 K 211/95 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 226.98


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