Ein Investitionsplan bzw. andere objektive Nachweise im Sinne des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen belegen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern, um auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen.
Rechnungen, Quittungen und nachträglich gestellte Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung sind im Regelfall nicht geeignet zu belegen, dass eine bestimmte Investitionsmaßnahme von vornherein mit einer derartigen Zweckbestimmung verbunden war.
Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) der zuständigen Behörde beizubringen.
Für den Nachweis einer nach § 21 VO (EG) Nr. 795/2004 zu berücksichtigenden Investition genügt es nicht, allein das Vorhandensein zusätzlicher Produktionskapazitäten nachzuweisen, etwa durch Nachweis einer Erhöhung des prämienfähigen Tierbestandes oder des Baus bzw. der langfristigen Pachtung eines Stalles. Vielmehr muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist Nachweise erbringen, dass er in Umsetzung eines vor der Investitionsmaßnahme festgelegten konkreten Betriebszieles in bestimmter Weise eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen hat.
Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) gegenüber der zuständigen Behörde beizubringen.
Eine Investition im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 liegt nur vor, wenn die Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Diese Direktzahlungen müssen zudem vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein.
Verlangt der Kläger eine höhere Festsetzung des Referenzwertes für die Betriebsprämie, so ist der Streitwert auf den Mehrbetrag festzusetzen. Eine Vervielfältigung findet ebenso wenig statt wie eine Verminderung um ein Viertel.
1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.
2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten.
3.) Die Forderung in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wonach Investitionen bei Fertigstellung der erweiterten Produktionskapazität bis Ende 2003 nur berücksichtigt werden, soweit im Folgejahr Sonderprämien beantragt wurden, ist als zusätzlicher Nachweis der Zielgerichtetheit der Investition mit höherrangigem Recht vereinbar.
4.) Eine Investition ist fertiggestellt, wenn die erweiterte Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann (§ 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV).
5.) Eine ungünstige Marktlage ist kein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV zu einer einzelfallbezogenen unbilligen Härte führt.
1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.
2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollen.
3.) Eine Investition führt nur dann "unmittelbar zur Erhöhung der Produktionskapazität" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wenn die Erhöhung der Produktionskapazität und der entsprechenden Prämienanprüche maßgeblich für die Investitionsentscheidung war.
4.) Die Forderung in § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV, wonach der aus eigener Nachzucht zu erweiternde Viehbestand zu mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2004 vorhanden sein muss, ist als zusätzlicher Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Zielgerichtetheit der Produktion jedenfalls dann anzuwenden, wenn die erweiterte Produktionskapazitätt rechtzeitig im Jahr 2004 nutzbar war. § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV ist als Stichtagsregelung zu verstehen. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.