Regelt ein Land die Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste in der Weise, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in überschneidungsfreie Betreuungsbereiche aufzuteilen sind und in jedem Betreuungsbereich nur ein Pflegedienstträger gefördert wird, so verletzt dies das Grundrecht der konkurrierenden Anbieter auf freie Berufsausübung.
Regelt ein Land die Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste in der Weise, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in überschneidungsfreie Betreuungsbereiche aufzuteilen sind und in jedem Betreuungsbereich nur ein Pflegedienstträger gefördert wird, so verletzt dies das Grundrecht der konkurrierenden Anbieter auf freie Berufsausübung.