Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
1. Die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X über das Verwaltungsverfahren sind auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG nicht anzuwenden.
2. Die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme von Förderbescheiden ist daher nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 VwVfG zu beurteilen.
Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.
Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.
Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.
Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
1. Die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X finden auf die Verwaltungstätigkeit im Bereich der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI) keine Anwendung.
2. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes bei Rückforderung eines ausgezahlten Abschlags auf eine beantragte Kapitaldienstförderung nach § 8 Abs. 3 ThürAGPflegeVG a. F.
Zur (rückwirkenden) Investitionsförderung eines ambulanten Pflegedienstanbieters nach dem Landespflegehilfengesetz (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 45.03 -, NJW 2004, 3134).