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Investitionsaufwendungen

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10697/08.OVG vom 21.01.2009

Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.

Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.

Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10562/08.OVG vom 20.11.2008

Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11081/08.OVG vom 11.11.2008

Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.

Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.

Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.

Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 174/04 vom 22.06.2006

Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).

Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.

Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.

Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.

Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.

Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.

Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.

Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.

Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 176/04 vom 22.06.2006

Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).

Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.

Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.

Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist.

Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.

Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.

Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.

Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.

Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 12088/04.OVG vom 15.03.2005

1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.

2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.

3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.

4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 258/03 vom 09.06.2004

1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 819/02 vom 10.12.2003

Die in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH genannte Voraussetzung, dass "entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind", erfordert nicht stets den Abschluss gesonderter Vereinbarungen i. S. d. § 92 Abs. 2 BSHG.

Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 SGB XI wird regelmäßig vielmehr davon auszugehen sein, dass die gesetzlichen Vorgaben des Achten Kapitels SGB XI die sonst erforderliche Leistungsvereinbarung und eine nach Maßgabe des Achten Kapitels SGB XI getroffene Regelung über die Pflegesätze die sonst erforderliche Vergütungsvereinbarung ersetzen.

Bei einem Streit über die Höhe der gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionskosten ist daher grundsätzlich die Schiedsstelle nach Maßgabe des § 93b Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG zur Entscheidung berufen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 146/02 vom 22.01.2003

Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, den der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung erhält, ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung nach § 9 SGB XI, sondern eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Der Einrichtungsträger, der nur solche Zuschüsse erhält, bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI dazu, dass er den Heimbewohnern - unter Anrechnung der Zuschüsse - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Es genügt die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Landesbehörde ist nicht berechtigt, auf eine solche Mitteilung hin zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen in der mitgeteilten Höhe betriebsnotwendig sind.

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