Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.
Eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit Abwasserabgaben nach § 10 Abs. 4 AbwAG ist auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich.
Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.