Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu.
Die Entscheidung der Gemeinde, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen künftig wiederkehrende Beiträge zu erheben, ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten auch rückwirkend möglich.
Ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet kann nicht Teil einer Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sein.
1. Ob eine Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA hergestellt worden ist, hängt davon ab, ob die Einrichtung im Rechtssinne geschaffen worden ist. Das ist der Fall, wenn den Grundstücken mit der Widmung der Anlage eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird.
2. Für Anlageinvestitionen, die der erstmaligen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit dienten, entsteht eine Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht, wenn sie vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen worden sind.
3. Die sich aus § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ergebende Differenzierung zwischen angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücken verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber berücksichtigen durfte, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung nach den faktischen Verhältnissen auch vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung dauerhaft gesichert war.
4. Können von Grundstückseigentümern, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, Herstellungsbeiträge, mit denen der gesamte Investitionsaufwand finanziert werden soll, nicht verlangt werden, so schließt dies die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach 1991 getätigten Investitionen zur Verbesserung der Anlage nicht aus.
5. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Abgabensatzung ohne sachlichen Grund nur bei Grundstücken, die außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, als Vollgeschosse solche Geschosse fingiert, die die in § 2 Abs. 4 BauO LSA bezeichnete Mindesthöhe nicht erreichen.