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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 133/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004
Schlagworte:Genehmigung, Investition, Investitionen in Produktionskapazitäten, Zahlungsansprüche VO (EG) Nr. 1782/2003
Stichwort:Investition
Leitsatz:Eine Investition kann im Hinblick auf die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nur dann berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die Erteilung der erforderlichen Genehmigung(en) fristgerecht nachgewiesen hat. Insoweit genügt es nicht, die Vereinbarkeit der Investition mit den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu behaupten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 133/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10562/08.OVG vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:LAbwAG, AbwAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Aufwendung, Aufwendungen, Bauphasenprivileg, Doppelbelastung, Einleiten, Einleiter, Einrichtung, Errichtung, Erweiterung, Investition, Investitionsaufwendung, Investitionsaufwendungen, Investitionskosten, Kanal, Kanalisation, Kanalsystem, Lenkungsfunktion, Lenkungswirkung, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlagswasserabgabefreiheit, Niederschlagswasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwasserkanal, Schadstoff, Schadstofffracht, Trennkanalisation, Verrechnung
Stichwort:Investition
Leitsatz:Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10562/08.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 52.08 vom 08.09.2008

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004, BetrPrämDurchfG, BetrPrämDurchfV, GKG
Schlagworte:Betriebsprämie, Referenzwert, besondere Lage, Investition, Investitionsplan, Streitwert
Stichwort:Investition
Leitsatz:Eine Investition im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 liegt nur vor, wenn die Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Diese Direktzahlungen müssen zudem vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein.

Verlangt der Kläger eine höhere Festsetzung des Referenzwertes für die Betriebsprämie, so ist der Streitwert auf den Mehrbetrag festzusetzen. Eine Vervielfältigung findet ebenso wenig statt wie eine Verminderung um ein Viertel.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 52.08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 11.08 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:VwGO, HGrG, BHO/LHO, PflegeVG, SGB XI, PflegeV-AG Sachsen-Anhalt
Schlagworte:Verfahrensmangel, Überzeugungsgrundsatz, aktenwidrige Entscheidung, Pflegeheim, Altenpflegeheim, Investition, Investitionsförderung, Schuldendienstförderung, Subvention, "alte Last", Pflege-Investitionshilfeprogramm Ost, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Haushaltsplan, Haushaltsmittel, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Härtefall
Stichwort:Investition
Leitsatz:Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.

Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.

Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.

Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 11.08


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