1. Die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen nach § 20 Abs. 2 GenTG ("Schutzklauselverfahren") dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und ragt dabei auch in den Bereich der Gefahrenvorsorge hinein. Wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 Alt. 2 GenTG als Grundlage einer Neubewertung müssen nicht bereits abgesichert und unangreifbar sein.
2. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GenTG steht der Exekutive eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu, die eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ruhensanordnung zur Folge hat. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzungsprärogative kommt es allein auf die verantwortlich getroffene behördliche Letztentscheidung an, nicht aber auf im Verwaltungsverfahren möglicherweise unterschiedliche Bewertungen verschiedener am Verfahren beteiligter Institutionen und Behörden.
3. Bei dem der Behörde in § 20 Abs. 2 GenTG eingeräumten Ermessen ist wirtschaftlichen Interessen jedenfalls dann kein maßgeblicher Stellenwert beizumessen, wenn die wissenschaftliche Diskussion über mögliche vom gentechnisch veränderten Organismus ausgehende Gefahren erkennbar noch im Fluss ist und zuvor bereits mehrfach vom Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht worden ist.
Autovaccine dürfen nicht vom Hersteller unmittelbar an die behandelnden Ärzte abgegeben werden. Hersteller der Autovaccine sind nicht die behandelnden Ärzte, sondern die Personen, die aufgrund der ihnen zugelieferten Körperausscheidungen von Patienten die Autovaccine fertigen. Durch die Abgabe der Autovaccine von dem herstellenden Unternehmen an die behandelnden Ärzte werden die Autovaccine in den Verkehr gebracht.
Erforderliche Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Leiters eines Lebensmittelherstellungsbetriebs;
Kein Verwertungsverbot für das Ergebnis der Probenuntersuchung, wenn die beim Händler zurückgelassene Gegenprobe den betroffenen Hersteller nicht erreicht hat.
Bemerkungen:
vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.2.96 - 1 Ss 274/95