Anders als die Anpassung einer Prothese, die am Verlust des Beines nichts ändert, dient die erfolgreiche Implantation eines künstlichen Hüftgelenks der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des vorhandenen Beines und ist daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb des Prognosezeitraumes eingeleitet worden ist.
Entsteht infolge komplikationsreichen Heilverlaufs einer unfallbedingten Mittelfußfraktur eine Dysregulierung der die Nerven umgebenden Gefäße, die zur Nervenatrophie und in der Folge davon zu Kausalgien führt, ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem System der vereinbarten Gliedertaxe nicht auf den Sitz der eingetretenen Verletzung (= Fußwert), sondern auf den der Auswirkung der Verletzung (= Beinwert) abzustellen.