1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluss an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176; Senatsurteile vom 27. August 1999 r+s 2000, 129; vom 19. Mai 2000 Zfs 2000, 454; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 OLGR 2001, 421 und vom 20. Februar 2003 - 10 U 1201/02 ).
2. Die in § 2 IV AUB 95 enthaltene Ausschlussklausel (Psychoklausel) verstößt weder gegen das AGBG a.F. noch gegen §§ 305 c, 307 Nr. 2 BGB n.F. (entgegen der Ansicht des Thüringischen Oberlandesgerichts VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; offen gelassen BGH VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881).
1. Unter den Versicherungsschutz fallen nicht Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Darüber hinaus besteht eine Einschränkung der Leistungspflicht dahingehend, dass für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
2. Unter psychische und nervöse Störungen fallen Schäden infolge von Schock-, Schreck- und Angstreaktionen bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen. Diese Fehlverarbeitung muss ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (in Anknüpfung an BGH VersR 1972, 582; VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881; OLG Koblenz VersR 2001, 1150 = NVersZ 2002, 15 auch zu somatoformen Schmerzstörungen; ferner OLG Koblenz, OLGR 2001, 467 zur Frage der Beweisführung; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130, 131; 1998, 886; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; Knappmann, VersR 2002, 1230 f; Rixecker ZfS 2003, 304; Schwintowski NVersZ 2002, 395; Wussow, VersR 2000, 1183).
3. Erleidet ein Kriminalhauptkommissar in Ausübung seines Dienstes einen Verkehrsunfall, reicht es für das Vorhandensein einer organischen Erkrankung des Nervensystems nicht aus, dass ärztlich eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzlokalisation im Bereich der unfallbedingten Prellungen festgestellt wird, dieser Schmerzstörung jedoch kein ausschließlicher organischer Hintergrund beizumessen ist, und der Unfall sich nur als Auslöser einer schwelenden somatformen Schmerzstörung darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallereignis zu einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion sowie zu einer somatoformen Schmerzstörung geführt hat, die sich zwar als linksseitiger Hüft-/Beinschmerz manifestiert hat, unfallunabhängig aber eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen besteht (vgl. zu narzisstischen Persönlichkeitsstörungen auch OLG Koblenz NVersZ 2001, 161).
Kann aufgrund einer Kernspintomographie und einer MR-Angiographie gesichert davon ausgegangen werden, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt 71 Jahren alten VN ein Stoß mit dem Hinterkopf gegen den Querholm eines Gabelstaplerdaches nicht zu einer traumatisch bedingten Subarachnoidalblutung (Blutung in die Hirnwasserräume) geführt hat, sondern diese auf eine arteriosklerotische Veränderung aller Hirngefäße zurückzuführen ist, bestehen keine Ansprüche aus der Unfallversicherung(in Anknüpfung an Senatsurteil vom 9.10.1998 VersR 2000, 218 = r+s 1999, 348).
Die zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung nach teilweiser Leistungsablehnung, wird nicht durch eine Klage auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld unterbrochen, auch wenn das gleiche Unfallereignis zugrunde liegt und in diesem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erfolgt.
Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluss an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176; Senatsurteile vom 27. August 1999 r+s 2000, 129; vom 19. Mai 2000 Zfs 2000, 454; Senatsbeschluss vom 23. März 2001 OLGR 2001, 421).
Aus der anlässlich einer stationären Behandlung erstellten Diagnose und Beschreibung "Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG" lässt sich nicht zwingend auf einen zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führenden Dauerschaden schließen.
1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet Wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173 f.; VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).
2. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe deshalb die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität nicht einhalten können, weil nach Auskunft der behandelnden Ärzte mit Spätfolgen nicht zu rechnen gewesen sei und die Invalidität sich erst nach Ablauf der Frist ergeben habe.
1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).
2. Die Bedeutung der 15-Monats-Frist zeigt sich gerade in Fällen, wo verschiedene Krankheitsbilder miteinander verwoben sind und es zu mehreren Unfällen in relativ kurzem Zeitraum (1989, 1992, 1993) gekommen ist, die eine Zuordnung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen (1994) erschweren. Dies betrifft hier Beschwerden eines Masseurs und Chiropraktikers, der über Schmerzen im Handgelenk und lumboischialgieforme Beschwerden klagt und aufgrund einer Spondylolyse, d. h. einer degenerativen, entzündlichen oder traumatisch bedingten Erkrankung der Wirbelsäule mit Defektbildung im Bereich der Wirbelbögen, Beeinträchtigungen hat.
Für die Anwendung des § 8 AUB 88 bleibt kein Raum, wenn nicht Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - hier Ausrutschen beim Tragen einer Sprudelkiste und dadurch bedingter Kniedistorsion mit medialem Meniskusriß und Fraktur des 3. Mittelfußknochens - oder deren Folgen mitgewirkt haben.