1. Bei objektiv unrichtigen Angaben auf eine eindeutige und unmissverständliche Frage des Versicherers wird entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG ein vorsätzliches Verschulden vermutet. Es ist deshalb Sache des Versicherungsnehmers, diese Vermutung zu widerlegen.
2. Durch das Verschweigen anderer Unfallversicherungen werden die Interessen des Versicherers in erheblicher Weise gefährdet. Es handelt sich um eine sachdienliche Frage, auch wenn das Bestehen einer anderweitigen Versicherung an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Versicherers nichts ändert.
Anders als die Anpassung einer Prothese, die am Verlust des Beines nichts ändert, dient die erfolgreiche Implantation eines künstlichen Hüftgelenks der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des vorhandenen Beines und ist daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb des Prognosezeitraumes eingeleitet worden ist.
Entsteht infolge komplikationsreichen Heilverlaufs einer unfallbedingten Mittelfußfraktur eine Dysregulierung der die Nerven umgebenden Gefäße, die zur Nervenatrophie und in der Folge davon zu Kausalgien führt, ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem System der vereinbarten Gliedertaxe nicht auf den Sitz der eingetretenen Verletzung (= Fußwert), sondern auf den der Auswirkung der Verletzung (= Beinwert) abzustellen.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).