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Interventionswirkung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 1915/09 vom 29.07.2009

I. Wurde die Spediteurin in einem Vorprozess rechtskräftig wegen Verlust des Transportguts aufgrund leichtfertigen Verhaltens des Fahrers des von ihr mit dem Transport beauftragten Frachtführers, der im dortigen Verfahren als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten war, zu Schadensersatz verurteilt, so ist die Interventionswirkung des Urteils für den nachfolgenden Regressprozess nicht so weitreichend, dass der Frachtführer mit Einwendungen, die sich aus dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Spediteurin ergeben, in jedem Fall ausgeschlossen wäre.

II. Der Interventionswirkung des Urteils unterfallen die tragenden Feststellungen, wie z.B. die Fragen der Schadensursache, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des Fahrers, der Schadenshöhe und des Mitverschuldens der Auftraggeberin. Die Bindungswirkung nach § 68 1. HS ZPO steht einer durch das erkennende Gericht vorzunehmenden ergänzenden Haftungsbewertung zwischen der Spediteurin und dem Transporteur vor dem Hintergrund des konkreten Vertragsverhältnisses nicht entgegen. Dies kann unter Berücksichtigung der Regelung in § 454 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS HGB die Annahme eines Mitverschuldens der Spediteurin am entstandenen Verlust der Ware begründen.

BGH – Urteil, VIII ZR 170/07 vom 12.11.2008

Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.

Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 7 W 31/08 vom 09.07.2008

Die Antragsbefugnis einer Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren geht nicht weiter als die der von ihr unterstützten Hauptpartei, so dass sie keine Gegenanträge stellen kann, die nur für ihr Verhältnis zu einem weiteren Streithelfer bedeutsam sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 10651/08.OVG vom 03.07.2008

Im disziplinargerichtlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Anwendung der Regeln über die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO über § 21 LDG bzw. § 173 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 108/98 vom 29.05.2008

1. Es ist eine Klageabwandlung nach § 264 Nr. 2 ZPO und keine Klageänderung (§ 263 ZPO), wenn die ursprünglich erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von dem Zahlungsanspruch eines Dritten freizustellen, zur Freistellung einer Freistellungsverpflichtung in eine Zahlungsklage umgewandelt wird, weil die Zahlung an den Dritten entsprechend dem inzwischen titulierten Zahlungsanspruch erfolgt ist.

2. Zu den Anforderungen, die Vermutung der Echtheit des Urkundentextes zu widerlegen, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht.

3. Liefert ein Vertragspartner dem Tonträgerhersteller entgegen der vertraglichen Verpflichtung, nur GEMA-frei komponierte Musikeinlagen für Hörspiele zu erbringen, von ihm selbst (dem Vertragspartner und GEMA-Mitglied) komponierte Musikstücke, so hat der Tonträgerhersteller einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Vertragspartner wegen der für die Komposition entstehenden GEMA-Gebühren. Der Umstand, dass sich der Tonträgerhersteller durch falsche Komponisten-Angaben gegenüber der GEMA schadensersatzpflichtig gemacht hat, lässt den Schadensersatzanspruch gegen seinen Vertragspartner unberührt.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 2/08 vom 17.04.2008

1) Aus dem vertraglichen Charakter des Vorschussanspruchs folgt, dass der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt ist, den zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt .

2) In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des im vorliegenden Fall titulierten Vorschussanspruches angenommen Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein.

3) Im konkreten Fall kann selbst unter Beachtung der umfangreichen und teilweise technisch schwierigen Mängelbeseitigungsarbeiten und des Umstandes, dass das Haus des Beklagten bewohnt und teilweise vermietet ist und er als Handelsvertreter nicht täglich zu Besprechungen mit dem Architekten und den Handwerkern zur Verfügung stand, allenfalls eine Frist von 1 1/2 Jahren nach Zahlung des Vorschusse als angemessen für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten angenommen werden.

4) Der Senat folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Auffassung, dass der zur Mängelbeseitigung gezahlte Vorschuss bei seiner verspäteten Verwendung nicht zurück zu zahlen sei, sondern dass der Bauherr in diesem Fall mit Erfolg mit den Kosten der Mängelbeseitigung abrechnen könne, die bei rechtzeitiger Verwendung des Vorschusses angefallen wären. Denn aus dem vertraglichen Charakter des Rückzahlungsanspruches bei nicht rechtzeitiger Verwendung des zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses innerhalb einer angemessen Frist und der Zweckgebundenheit des Vorschusses folgt, dass nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung die Berechtigung des Bauherrn entfällt, den zweckgebunden gezahlten Vorschuss zu behalten

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 108/07 vom 12.03.2008

1. Die Interventionswirkung ist nicht in der Weise teilbar, dass sie sich allein auf die der Hauptpartei günstigen Teile beschränkt, nicht aber auf die ihr ungünstigen.

2. Die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses.

3. Die Hemmung der Verjährung (hier gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) erstreckt sich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und den gesamten Prozessstoff.

4. Die Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern untereinander ist zulässig.

BGH – Urteil, III ZR 76/07 vom 07.02.2008

Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.

BGH – Urteil, IX ZR 143/06 vom 06.12.2007

a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.

b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 44/07 vom 12.09.2007

Möglichkeit des Berufungsgerichts ein in erster Instanz zu Unrecht ergangenes Grundurteil auch der Höhe nach an sich zu ziehen.

Einbeziehung eines (Schein)Sozius in den bereits bestehenden Anwaltsvertrag.

Verjährung bei Aussetzungsbeschluss nach Wegfall des Aussetzungsgrunds.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 208/05 vom 08.12.2006

Wer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO am Obsiegen des Anspruchstellers in dessen Rechtstreit mit einem eventuellen weiteren Schädiger, der zusammen mit dem Nebenintervenienten als Gesamtschuldner haften würde.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 611/05 vom 23.11.2006

Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil getroffenen, tragenden Feststellungen.

BGH – Beschluss, VII ZB 16/06 vom 27.07.2006

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.

Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 357/06 vom 26.07.2006

1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt.

2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 U 3851/06 vom 21.07.2006

Die Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig.

Die Streitverkündungsschrift ist nicht zuzustellen.

BGH – Beschluss, VI ZB 29/05 vom 23.05.2006

Ein Streithelfer kann den im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen im Hauptsacheprozess ablehnen, wenn für ihn die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs im selbständigen Beweisverfahren nicht eröffnet ist.

BGH – Beschluss, V ZB 164/05 vom 09.03.2006

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 164/05 vom 23.02.2006

Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 150/05 vom 20.02.2006

1. Bei einer Genossenschaft trägt jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen Einzelverantwortung für den ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes zugewiesenen eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die persönliche Gesamtverantwortung für die ganze Breite der Geschäftsleitung. Sofern für ein Vorstandsmitglied ein greifbarer Anlass besteht, nicht mehr darauf zu vertrauen, dass der Mitvorstand die satzungsgemäß ihm allein obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werde, tritt seine fachliche Verantwortung nicht mehr hinter derjenigen dieses Mitvorstandes zurück.

2. Die Pflichtprüfung des genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbandes ersetzt oder vermindert die Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben des Vorstandes nicht.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 179/05 vom 31.01.2006

1. Auch wenn grundsätzlich im VOB/BVertrag ein Wandlungsanspruch als Rechtsfolge nicht vorgesehen ist, kann der von seinem Auftraggeber erfolgreich auf Wandlung in Anspruch genommene Bauträger vom verantwortlichen Bauunternehmer Freistellung verlangen.

2. Die Regelung des § 13 Nr. 7 VOB/B entspricht der Bestimmung des § 635 BGB a. F., in dessen Anwendungsbereich die Möglichkeit eines Freistellungsanspruches (§ 257 Satz 1 BGB) anerkannt ist.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 W 64/05 vom 10.01.2006

Für den Wert einer Streithilfe ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 999/05 vom 23.12.2005

Beginn einer Verfallfrist wegen der Rückforderung von Entgeltfortzahlung.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 76/05 vom 17.11.2005

Zur Übernahme eines Fernwärmevertrages.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 1091/04 vom 07.11.2005

Die Wirkung des vom Rechtsmittelführer einem Dritten verkündeten Streits entfällt, wenn der Dritte nicht beitritt und das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-10 U 50/05 vom 29.09.2005

1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet.

2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-) Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft.

3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16/10 Ta 345/05 vom 22.08.2005

Ein Rechtsstreit, in dem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen Unternehmer nach § 1a AEntG als Bürge auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nimmt, ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Hauptschuldner in einem anderen Rechtsstreit auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den gleichen Zeitraum von der ULAK in Anspruch genommen wird und dort die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Abrede stellt.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 U 290/05 vom 10.08.2005

Einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft kann auf eine vom Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Aufsichtsratsmitglieder - nicht aber die Vorstandsmitglieder - ihre Ämter wirksam niedergelegt haben.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 208/04 vom 19.07.2005

Zur Haftung des Anwalts wegen unzureichender Aufklärung über die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 49/04 vom 26.04.2005

Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt.

Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).

OLG-HAMM – Urteil, 28 U 161/04 vom 15.03.2005

1. Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung.

2. Mehrfachbegründungen des Urteils im Vorprozess nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil und entfalten in dem gegen den Streitverkündungsempfänger geführten Folgeprozess keine Bindungswirkung.

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