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Interventionsklage

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 6 U 220/06 vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:HGB, ZPO, BGB, Haager-Visby, NSAB
Stichwort:Interventionsklage
Leitsatz:Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 6 U 220/06



EUGH – Urteil, C-372/07 vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Schlagworte:Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats - Ärztlicher Berufsverband
Stichwort:Interventionsklage
Volltext: EUGH - Urteil, C-372/07

EUGH – Urteil, C-98/06 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1
Schlagworte:Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird
Stichwort:Interventionsklage
Volltext: EUGH - Urteil, C-98/06

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 48/07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Schlagworte:Bürgenhaftung, Insolvenzanfechtung
Stichwort:Interventionsklage
Leitsatz:1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.

2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 48/07


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