1. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Verlust des Rechts aus Art 7 Abs. 1 ARB 1/80.
2. Art. 7 ARB 1/80 ist eine Spezialvorschrift zur Art. 6 ARB 1/80. Der mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verbundene Verlust des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lässt die Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 unberührt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger aus Art. 59 Zusatzprotokoll ist darin nicht zu sehen.
3. Auch im Rahmen des ARB 1/80 findet die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" aus Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38 Anwendung.
4. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werden nicht beachtet, wenn gegen die Ausweisung ohne vorherige Beteiligung einer "zweiten Stelle" kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
5. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG wird durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 nicht berührt. Die formelle Rechtmäßigkeit von Verfügungen gegen den von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfassten Personenkreis ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet, nach der Rechtslage z.Z. der letzten Behördenentscheidung zu prüfen (Einschränkung gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 und - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, ebenso im Ergebnis 11. Senat, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).