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intertemporales Verwaltungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 1103/05 vom 18.09.2008

Rechtsgebiete:ThürKO, VwGO
Schlagworte:kommunalaufsichtliche Genehmigung, Genehmigungsfiktion, privatwirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, Eintragung in das Handelsregister vor der Genehmigung, zeitliche Geltung, Rechtsänderung, Altantrag, intertemporales Verwaltungsrecht
Stichwort:intertemporales Verwaltungsrecht
Leitsatz:1. Der am 28. Juli 2000 in Kraft getretene § 123 Abs. 3 ThürKO ist auch auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge anwendbar.

2. Die Sechswochenfrist des § 123 Abs. 3 ThürKO begann frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Norm zu laufen.

3. Der in § 123 Abs. 3 ThürKO genannte Begriff der "erforderlichen Antragsunterlagen" ist in der Weise zu konkretisieren, dass es sich um die Unterlagen handelt, die die Entscheidungsreife des Antrages herbeiführen. Die Genehmigungsbehörde bestimmt, welche Antragsunterlagen in diesem Sinne erforderlich sind. Auf die objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an.

4. Auch wenn die Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer Kommune vor Erteilung der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung in das Handelsregister eingetragen wird, besteht weiterhin ein Interesse daran, eine solche Genehmigung zu erlangen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 1103/05



THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 490/08 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:GG, PartG, Benutzungssatzung
Schlagworte:öffentliche Einrichtung, Stadthalle, Zweck, Satzung, Satzungsänderung, Zulassungsantrag, Nutzungsrecht, Zulassungsanspruch, politische Partei, Bundesparteitag, Satzungsänderung, Gleichbehandlung, intertemporales Verwaltungsrecht
Stichwort:intertemporales Verwaltungsrecht
Leitsatz:1. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Nutzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.

2. Die Antragstellung allein begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Anspruch auf Entscheidung ohne Berücksichtigung der nach Antragstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage hergeleitet werden kann.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 490/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1149/03 vom 04.03.2004

Rechtsgebiete:ThürAGBSHG, BSHG, SGB I, SGB X, WoZuG
Schlagworte:Kostenerstattung, gewöhnlicher Aufenthalt, Anmeldung, Frist, Delegation, Mandatierung, gesetzlicher Auftrag, Wohnortzuweisung, Interessenwahrungsgrundsatz, Bagatellgrenze, intertemporales Verwaltungsrecht, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit
Stichwort:intertemporales Verwaltungsrecht
Leitsatz:1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein.

3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 1149/03


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