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Internetzugang für Betriebsrat

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 17 TaBV 607/08 vom 09.07.2008

Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt ist dabei ohne Belang.

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