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Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 139/08 vom 23.10.2008

1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.

2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.

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