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Internetnutzung am Arbeitsplatz

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 425/09 vom 24.06.2009

1. Der Umstand, dass eine für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig" unterbricht, gibt bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne weiteres einen "an sich wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung ab.

2. Der Umstand, dass die Kolonne in den von ihr zu erstellenden Arbeitsberichten die Kaffepause nicht ausweist, sondern arbeitszeitmäßg den unterbrochenen bzw. nachfolgenden Arbeitsauftrag zuordnet, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (hier eines seit ca. 30 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeiters), wenn die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle spielt oder der Arbeits(zeit)kontrolle dienen soll.

LAG-BREMEN – Beschluss, 3 TaBV 4/09 vom 04.06.2009

1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auch bei einem Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ist daher grundsätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates an.

2. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats. Weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht (Abweichung v. BAG, Beschluss v. 16.05.07, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen, z.B. weil der Arbeitgeber selbst an den Schnittstellen zur Tätigkeit des Betriebsrates keinerlei EDV einsetzt.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 08.2922 vom 19.05.2009

1. Wer einen Rechner mit Internetanschluss ("internetfähigen PC") besitzt, hält im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und ist daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.

2. Die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 TaBV 17/08 vom 18.02.2009

Internet-Zugang für Betriebsrat eines Einzelhandels-Unternehmens der Konfektions-Branche.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 163/07 vom 09.09.2008

1. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbeanzeige deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist.

2. Jedenfalls fehlt es dann regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr.

3. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und ein unlauteres Abfangen von Kunden ist dann in der Regel zu verneinen.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 17 TaBV 607/08 vom 09.07.2008

Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt ist dabei ohne Belang.

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 82/07 vom 17.04.2008

Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie i. S. d. § 4 Nr. 1 UWG geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.

Die Revision wurde zugelassen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 208/07 vom 07.04.2008

1. In dem Rechtsstreit, in dem sich ein schwerbehinderter Beschäftigter gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung wendet, kann in Hamburg eine dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg nachgeordnete Beschäftigungsbehörde nicht beigeladen werden.

2. Auch eine Beiladung des Rechtsträgers dieser Beschäftigungsbehörde scheidet aus, da der Rechtsträger an dem Rechtsstreit bereits passiv beteiligt ist. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist auch entscheidungs- und weisungsbefugte oberste Landesbehörde gegenüber dem Integrationsamt; das SGB IX gewährt dem Integrationsamt keine unabhängige Rechtsstellung.

3. Auch wenn nach der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat, besteht für den Arbeitnehmer weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung. (Bestätigung der Rechtsprechung, Beschl. v. 11.2.1997, Behindertenrecht 1997, 139 = DVBl. 1997, 1446 = ZFSH/SGB 1997, 607).

4. Macht der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, so wird das Arbeitsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, nach den Grundsätzen des BAG zum Weiterbeschäftigungsanspruch (Urt. v. 27.2.1985, BAGE 48, 122) voraussichtlich berücksichtigen.

5. Bescheide nach § 88 SGB IX als Verwaltungsakte mit Drittwirkung, die für einen Verfahrensbeteiligten eine Belastung, für einen anderen jedoch eine Begünstigung enthalten, können nur nach den Regelungen über begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden, weil den Betroffenen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 4 TaBV 35/07 vom 19.03.2008

Anforderungen an den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei nachträglicher Sperrung eines bereits freigeschalteten Internetzugangs.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 16 S 29/06 vom 14.02.2008

Der Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Darstellungen stellt bei einem Polizeibeamten einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, bei dem die Entfernung aus dem Dienst zwar nicht "regelmäßig" zu verhängen, jedoch grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Ob eine solche letztlich angemessen ist, setzt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles voraus (vgl. Senatsurt. v. 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 451/07 vom 29.01.2008

Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen in einer Spielhalle aufgestellten Computer mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 241/07 vom 06.12.2007

Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.

Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.

Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 2 U 24/07 vom 12.07.2007

1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - "Parallelverfahren II")

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - "Parallelverfahren II").

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog "Adword-Werbung" stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

BGH – Urteil, I ZR 18/04 vom 12.07.2007

Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 84/06 vom 31.05.2007

1. Durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.

2. Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LB 14/07 vom 13.04.2007

Der Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es ist nur dann rechtlich möglich, wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an einem Widerruf mit den privaten Belangen des Genehmigungsinhabers umfassend abgewogen wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2606/06 vom 01.02.2007

1. Eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene bauliche Nutzung, deren Zulässigkeit nicht ohne weiteres, sondern nur aufgrund weiterer Ermittlungen beurteilt werden kann, darf wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls 1991, Beil. 10, B 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480).

2. Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist regelmäßig für sofort vollziehbar zu erklären, um die Präventivkontrolle zu sichern und zu verhindern, dass sich der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafft.

LAG-KOELN – Urteil, 14 Sa 873/06 vom 04.12.2006

Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 3486/06 vom 16.11.2006

Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, nämlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 256/05 vom 02.11.2006

1. Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.11.2006, 3 U 271/05).

2. Zur Irreführung durch eine Internet-Bannerwerbung für ein DSL-Komplettangebot.

3. Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn einer Preisangabe im Internet kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 244/05 vom 06.07.2006

Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die in einem Werbeflyer enthaltene Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" dahingehend, dass der angebotene DSL-Internetzugang bei Verwendung des beworbenen Sicherheitspakets weitestgehend sicher ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 234/05 vom 06.07.2006

1. Ausgehend vom allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" im Rahmen der Bewerbung von DSL-Angeboten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.

2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" regelmäßig erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat bestellt werden kann.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 49/06 vom 27.06.2006

1. Das nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigte private Surfen im Internet während der Dienstzeit in erheblichem zeitlichem Umfang kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder des Ruf geschädigt wird, weil strafbare oder pornographische Darstellungen herunter geladen werden.

2. Bei einem gleichsam ausschweifenden privaten Surfen im Internet und privaten Telefonieren während der Arbeitszeit bedarf es vor Ausspruch der fristlosen Kündigung in der Regel keiner Abmahnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber diese Pflichtverletzungen in der Vergangenheit zwar formlos gerügt, aber letztlich geduldet hat. Einzelfallentscheidung: Aufgrund der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers und der sich daraus ergebenden weitergehenden Arbeitnehmerrechte verstieß die Kündigung vorliegend wegen fehlender einschlägiger Abmahnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

BAG – Urteil, 2 AZR 386/05 vom 27.04.2006

Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 169/05 vom 12.04.2006

1. Zumindest bei einem rechtlich relevanten allgemeinen Verkehrs sind keine grundlegenden Kenntnisse über einen Internetzugang zu erwarten.

2. Selbst bei einer -angenommenen- Kenntnis des sich im Internet bewegenden Verbrauchers darüber, dass der internet-Zugang regelmäßig über einen telefonanschluss vermittelt wird, sagt nichts darüber aus, ob dieser Verbraucher auch über einen DSL-Internetzugang besitzt.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 1546/05 vom 11.04.2006

Zu den Anforderungen an die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt hat und dabei umfangreiche pornographische Dateien heruntergeladen und abgespeichert hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 12 W 185/05 vom 08.02.2006

1. Durch das UMAG eingeführte Änderungen des Aktiengesetzes (hier §§ 243 Abs. 4, 245 Nr. 1 und 3 AktG) sind auch in laufenden Freigabe- und Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (sog. unechte Rückwirkung).

2. Offensichtlich unbegründet im Sinne des § 16 Abs. 3 UmwG ist eine aktienrechtliche Anfechtungsklage, wenn sich unter den Bedingungen des Eilverfahrens ihre Unbegründet mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, ohne dass es auf den hierfür erforderlichen Prüfungsaufwand ankommt.

3. Verschmelzungsbeschlüsse unterliegen als unternehmerische Grundentscheidung keiner Inhaltskontrolle auf ihre sachliche Rechtfertigung hin.

4. Gesetzlich vorgesehene Folgen der Verschmelzung sind in der Regel kein Sondervorteil gemäß § 243 Abs. 2 AktG. Es ist nicht entscheidend, ob überwiegend oder ausschließlich der Mehrheitsaktionär von der Verschmelzung profitiert. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Verschmelzung zur Durchsetzung sachfremder Ziele instrumentalisiert wird.

5. Ein gezieltes Ausnutzen kapitalmarkrechtlicher Mechanismen durch den Mehrheitsaktionär zum Nachteil der Minderheitsaktionäre kann eine gesellschaftsrechtliche Treuepflichtverletzung beinhalten.

6. Der sogenannte "Top-Down" Ansatz ist bei der Darstellung von Unternehmensgruppen im Verschmelzungsbericht zulässig. Neben den Angaben zur Gruppe sind weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen der nachgeordneten Konzerngruppe - unabhängig von dem Wert in Relation zum Wert des Mutterunternehmens - erforderlich, soweit sie für die Verschmelzung von wesentlicher Bedeutung sind.

7. Im Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

LAG-KOELN – Beschluss, 6 TaBV 55/05 vom 19.01.2006

Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung des Internets begründet nicht ohne weiteres auch die Erforderlichkeit, dieses technische Hilfsmittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen (hier abgestufter Zugang zunächst für Gesamtbetriebsrat, aber noch nicht für örtlichen Betriebsrat).

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 73/05 vom 10.01.2006

Verstößt ein Soldat auf Zeit, der zugleich Vorgesetzter ist, in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach gegen unterschiedliche Dienstpflichten, wobei er zumindest in einem Fall die ihm unterstellten Soldaten auch unwürdig und ehrverletzend behandelte, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs. 5 SG).

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 36/05 vom 14.12.2005

1. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet.

2. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist.

3. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.

4. Ein nach § 53 Abs. 3 BRAGO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluß an BGH NJW 1999, 365).

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