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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 11367/06.OVG vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:GG, BDSG, GVG, StPO, POG, LBG, LDG
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Dienstvergehen, Disziplinargericht, Durchsuchung, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahme, Beschlagnahmeanordnung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ermittlungsführer, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Internet-Handel, eBay, Internet, Auskunft, Datei, Daten, personenbezogene Daten, Datenschutz, Verwertungsverbot, Krankheit, Entfernung aus dem Dienst, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Stichwort:Internet-Handel
Leitsatz:1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.

2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.

3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 3 B 11367/06.OVG




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