Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO muss noch innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO so substantiiert und detailliert wie möglich vorgetragen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 2 B 57/00 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236).
Zur Fristenüberprüfung und zum Vertrauen auf rechtzeitige Zusendung von Schriftsätzen mithilfe eines sog. Internet-Faxdienstleisters.